Stellenausschreibung
für den Schuldienst


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-N-R3985/50

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK
OrtMagdeburg
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-N-3986/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleGrundschule Otto Reutter Gardelegen
OrtGardelegen
StraßeNicolaistr. 12
Telefon03907 711752
Homepagewww.gs-reutter.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-N-3121/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleGrundschule Arendsee
OrtArendsee Altmark
StraßeFeldstraße 8
Telefon039384 2235
Homepagewww.gs-arendsee.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3987/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Am Kirchteich Halle
OrtHalle Saale
StraßeTelemannstr. 5
Telefon0345 8059885
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3988/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Am Kirchteich Halle
OrtHalle Saale
StraßeTelemannstr. 5
Telefon0345 8059885
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3989/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Nietleben Halle
OrtHalle Saale
StraßeWaidmannsweg 53
Telefon0345 8057009
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3990/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Otfried Preußler Halle
OrtHalle Saale
StraßeWolfgang-Borchert-Straße 42
Telefon0345 6875034
Homepagewww.gs-borchert.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3991/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Otfried Preußler Halle
OrtHalle Saale
StraßeWolfgang-Borchert-Straße 42
Telefon0345 6875034
Homepagewww.gs-borchert.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3992/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Rosa Luxemburg Halle
OrtHalle Saale
StraßeHaflingerstraße 13
Telefon0345 8044312
Homepagewww.gs-luxemburg.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3993/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Rosa Luxemburg Halle
OrtHalle Saale
StraßeHaflingerstraße 13
Telefon0345 8044312
Homepagewww.gs-luxemburg.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3994/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Am Heiderand Halle
OrtHalle Saale
StraßeCarl-Schorlemmer-Ring 66
Telefon0345 8059973
Homepagewww.gs-heiderand.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3995/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Am Heiderand Halle
OrtHalle Saale
StraßeCarl-Schorlemmer-Ring 66
Telefon0345 8059973
Homepagewww.gs-heiderand.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3996/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Hanoier Straße Halle
OrtHalle Saale
StraßeHanoier Straße 1
Telefon0345 7759778
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3997/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Hanoier Straße Halle
OrtHalle Saale
StraßeHanoier Straße 1
Telefon0345 7759778
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3998/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Hanoier Straße Halle
OrtHalle Saale
StraßeHanoier Straße 1
Telefon0345 7759778
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3999/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Kastanienallee Halle
OrtHalle Saale
StraßeKastanienallee 7
Telefon0345 8045252
Homepagewww.grundschule-kastanienallee.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4000/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Radewell Halle
OrtHalle Saale
StraßeRegensburger Str. 35
Telefon0345 7758653
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4001/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Südstadt Halle
OrtHalle Saale
StraßeRigaer Str. 1 b
Telefon0345 4721171
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4002/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Südstadt Halle
OrtHalle Saale
StraßeRigaer Str. 1 b
Telefon0345 4721171
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4003/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleFriederikenschule Dessau-Roßlau -Grundschule-
OrtDessau-Roßlau
StraßeFriederikenstraße 23
Telefon0340 215128
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4004/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeMariannenstr. 12
Telefon0340 2209866
Homepagewww.gs-mariannen.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4005/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeMariannenstr. 12
Telefon0340 2209866
Homepagewww.gs-mariannen.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4006/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2Sport
SchuleGrundschule Geschwister Scholl Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeMauerstraße 35
Telefon0340 8581101
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4007/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Hugo Junkers Kühnau
OrtDessau-Roßlau OT Kühnau
StraßeHauptstr. 200
Telefon0340 65019110
Homepagewww.gs-kuehnau.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4008/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport oder Englisch
SchuleGrundschule Dessau-Ziebigk
OrtDessau-Roßlau
StraßeElballee 24
Telefon0340 616238
Homepagewww.gs-ziebigk.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4009/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Kreuzberge Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeWerner-Seelenbinder-Ring 57
Telefon0340 8824084
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4010/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Kreuzberge Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeWerner-Seelenbinder-Ring 57
Telefon0340 8824084
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4011/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Kreuzberge Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeWerner-Seelenbinder-Ring 57
Telefon0340 8824084
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4012/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Kreuzberge Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeWerner-Seelenbinder-Ring 57
Telefon0340 8824084
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4013/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport oder Englisch
SchuleGrundschule Rodleben
OrtDessau-Roßlau OT Rodleben
StraßeE.-Weinert-Weg 3
Telefon034901 87622
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4014/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Waldstraße Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau OT Roßlau
StraßeWaldstr. 38
Telefon034901 87298
Homepagewww.gs-wald.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4015/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Gestalten
SchuleGrundschule Waldstraße Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau OT Roßlau
StraßeWaldstr. 38
Telefon034901 87298
Homepagewww.gs-wald.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4016/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4017/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4018/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4019/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4020/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4021/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Anhaltsiedlung Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeSteubenstraße 13
Telefon03493 23501
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4022/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Anhaltsiedlung Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeSteubenstraße 13
Telefon03493 23501
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4023/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Astrid-Lindgren Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeAmtsmühlenweg 38
Telefon03923 2212
Homepagewww.gs-astrid-lindgren.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4024/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Astrid-Lindgren Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeAmtsmühlenweg 38
Telefon03923 2212
Homepagewww.gs-astrid-lindgren.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4025/3

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule E. Weinert Wolfen
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeGoethestraße 39
Telefon03494 33678
Homepagewww.grundschule-erich-weinert.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4026/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Käthe Kollwitz Quellendorf
OrtSüdliches Anhalt OT Quellendorf
StraßeSchulstr. 5
Telefon034977 21270
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4027/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Pestalozzi Brehna
OrtSandersdorf-Brehna OT Brehna
StraßePestalozzistr. 3
Telefon034954 48126
Homepagewww.sandersdorf-brehna.de/de/kinderbildung.html
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4028/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Gestalten
SchuleGrundschule Pestalozzi Brehna
OrtSandersdorf-Brehna OT Brehna
StraßePestalozzistr. 3
Telefon034954 48126
Homepagewww.sandersdorf-brehna.de/de/kinderbildung.html
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4029/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Pestalozzi Brehna
OrtSandersdorf-Brehna OT Brehna
StraßePestalozzistr. 3
Telefon034954 48126
Homepagewww.sandersdorf-brehna.de/de/kinderbildung.html
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4030/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch oder Evangelische Religion
SchuleGrundschule Steinfurth Wolfen
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeStraße der Chemiearbeiter 1
Telefon03494 33320
Homepagewww.grundschule-wolfen-steinfurth.de.am
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4031/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Vorfläming Dobritz
OrtZerbst Anhalt OT Dobritz
StraßeZerbster Str. 16
Telefon039248 222
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4032/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule W. Nolopp Aken
OrtAken Elbe
StraßeBurgstr. 1
Telefon034909 82073
Homepagewww.gs-nolopp.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4033/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule am Park Wulfen
OrtOsternienburger Land OT Wulfen
StraßeDamaschkestraße 8
Telefon034979 21306
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4034/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule an der Stadtmauer Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeAm Plan 06
Telefon03923 780042
Homepagewww.gs-zerbst-stadtmauer.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4035/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Gestalten
SchuleGrundschule an der Stadtmauer Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeAm Plan 06
Telefon03923 780042
Homepagewww.gs-zerbst-stadtmauer.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4036/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Friedersdorf
OrtMuldestausee OT Friedersdorf
StraßeKirchplatz 2
Telefon03493 55494
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4037/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Ethik
SchuleGrundschule Holzweißig
OrtBitterfeld-Wolfen OT Holzweißig
StraßeSchulstr. 14 a
Telefon03493 69054
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4038/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Löberitz
OrtZörbig OT Löberitz
StraßeStraße der Jugend 3 a
Telefon034956 25517
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4039/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Löberitz
OrtZörbig OT Löberitz
StraßeStraße der Jugend 3 a
Telefon034956 25517
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4040/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport oder Musik
SchuleGrundschule Pestalozzi Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeDessauer Str. 9
Telefon03493 22206
Homepagewww.gs-pestalozzi-bitterfeld.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4041/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zörbig
OrtZörbig
StraßeKirchplatz 8
Telefon034956 20368
Homepagewww.grundschule-zoerbig.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4042/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Gestalten
SchuleGrundschule Zörbig
OrtZörbig
StraßeKirchplatz 8
Telefon034956 20368
Homepagewww.grundschule-zoerbig.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4043/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Abweichende EinstellungsvoraussetzungDer Einsatz soll am Standort Edderitz erfolgen.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
BemerkungDer Einsatz soll am Standort Edderitz erfolgen.
SchuleGrundschule Radegast
OrtSüdliches Anhalt OT Radegast
StraßePostring 2
Telefon034978 21242
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4044/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleHeideschule Gossa - Grundschule
OrtMuldestausee OT Gossa
StraßeStraße der Jugend 4
Telefon034955 21452
Homepagewww.gs-heide-gossa.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4045/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleHeideschule Gossa - Grundschule
OrtMuldestausee OT Gossa
StraßeStraße der Jugend 4
Telefon034955 21452
Homepagewww.gs-heide-gossa.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4046/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleAlbert-Schweitzer-Grundschule Naumburg
OrtNaumburg Saale
StraßeKösener Str. 70
Telefon03445 703409
Homepagewww.gs-schweitzer-naumburg.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4047/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleBergschule Bad Kösen - Grundschule
OrtNaumburg Saale
StraßeBurgstraße 20
Telefon034463 27293
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4048/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleBergschule Weißenfels - Grundschule -
OrtWeißenfels
StraßeKarl-Liebknecht-Str. 6
Telefon03443 305184
Homepagewww.gs-berg-weissenfels.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4049/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Fr. Ludwig Jahn Freyburg
OrtFreyburg Unstrut
StraßeSchulstr. 1
Telefon034464 27290
Homepagewww.grundschule-freyburg.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4050/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Friedrich Bödecker Laucha
OrtLaucha an der Unstrut
StraßeEckartsbergaer Str. 17
Telefon034462 20034
Homepagewww.gs-laucha.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4051/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Droßdorf
OrtGutenborn OT Droßdorf
StraßeSchulweg 23
Telefon03441 213742
Homepagewww.grundschule-drossdorf.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4052/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Hohenmölsen
OrtHohenmölsen
StraßeNordstraße 4
Telefon034441 33168
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4053/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Osterfeld
OrtOsterfeld
StraßeSchloßberg 1
Telefon034422 21436
Homepagewww.gs-osterfeld.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4054/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Osterfeld
OrtOsterfeld
StraßeSchloßberg 1
Telefon034422 21436
Homepagewww.gs-osterfeld.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4055/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Zeitz-Rasberg
OrtZeitz
StraßeKarl-Marx-Str. 31
Telefon03441 215925
Homepagewww.gs-rasberg.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4056/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zeitz-Rasberg
OrtZeitz
StraßeKarl-Marx-Str. 31
Telefon03441 215925
Homepagewww.gs-rasberg.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4057/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleHerder-Grundschule Weißenfels
OrtWeißenfels
StraßePromenade 39
Telefon03443 333831
Homepagewww.gs-herder-weissenfels.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4058/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleReinhard-Keiser-Grundschule Teuchern
OrtTeuchern
StraßeUnterm Berge 38
Telefon034443 20224
Homepagewww.gs-teuchern.jimdo.com
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4059/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleReinhard-Keiser-Grundschule Teuchern
OrtTeuchern
StraßeUnterm Berge 38
Telefon034443 20224
Homepagewww.gs-teuchern.jimdo.com
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4060/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Thyratal Rottleberode
OrtSüdharz OT Rottleberode
StraßeNeue Str. 3
Telefon034653 382
Homepagewww.gs-rottleberode.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4061/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Torgartenstraße Eisleben
OrtEisleben
StraßeTorgartenstr. 7/8
Telefon03475 655830
Homepagewww.gs-torgarten.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4062/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Torgartenstraße Eisleben
OrtEisleben
StraßeTorgartenstr. 7/8
Telefon03475 655830
Homepagewww.gs-torgarten.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4063/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Ahlsdorf
OrtAhlsdorf
StraßeNeue Siedlung 27
Telefon034772 20406
Homepagewww.gs-ahlsdorf.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4064/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Erdeborn
OrtSeegebiet Mansfelder Land OT Erdeborn
StraßeDenkmalplatz 1
Telefon034774 20576
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4065/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Helbra
OrtHelbra
StraßeSchulstraße 28
Telefon034772 20240
Homepagewww.gs-helbra.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4066/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Mansfeld
OrtMansfeld
StraßeAlte Bergstraße 8a
Telefon034782 21247
Homepagewww.gs-mansfeld.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4067/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Röblingen
OrtSeegebiet Mansfelder Land OT Röblingen a
StraßeGroße Seestr. 6
Telefon034774 20481
Homepagewww.gs-roeblingen.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4068/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleNovalis-Grundschule Hettstedt
OrtHettstedt
StraßeFichtestraße 84
Telefon03476 851072
Homepagewww.gs-novalis.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4069/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Kunst
SchuleThomas-Müntzer-Grundschule Eisleben
OrtEisleben
StraßeRaismeser Str. 9
Telefon03475 655840
Homepagewww.gs-muentzer.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4070/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleThomas-Müntzer-Grundschule Eisleben
OrtEisleben
StraßeRaismeser Str. 9
Telefon03475 655840
Homepagewww.gs-muentzer.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4071/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleChristiane Vulpius Grundschule Bad Lauchstädt
OrtBad Lauchstädt
StraßeRoter Platz 2a
Telefon034635 20416
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4072/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFriedrich-Ludwig-Jahn Grundschule Leuna
OrtLeuna
StraßeJahnweg 1 - 3
Telefon03461 813235
Homepagewww.jahnschule-leuna.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4073/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Geiseltaltor Merseburg
OrtMerseburg Saale
StraßeStraße des Friedens 66
Telefon03461 500003
Homepagewww.gs-am-geiseltaltor.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4074/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Nördliches Salzatal Beesenstedt
OrtSalzatal OT Beesenstedt
StraßeSchloßstraße 1b
Telefon034773 21710
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4075/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Otto Lilienthal Merseburg
OrtMerseburg Saale
StraßeOtto-Lilienthal-Straße 32 a
Telefon03461 500555
Homepagewww.gs-merseburg-west.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4076/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Otto Lilienthal Merseburg
OrtMerseburg Saale
StraßeOtto-Lilienthal-Straße 32 a
Telefon03461 500555
Homepagewww.gs-merseburg-west.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4077/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Paul Maar Raßnitz
OrtSchkopau OT Raßnitz
StraßeThomas-Müntzer-Str. 55 c
Telefon034605 20521
Homepagewww.gs-rassnitz.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-3288/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Barnstädt
OrtBarnstädt
StraßeSteigraer Str. 5
Telefon034771 24189
Homepagewww.gs-barnstaedt.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4078/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Gröbers
OrtKabelsketal OT Gröbers
StraßeSchulstr. 2
Telefon034605 20600
Homepagewww.gs-groebers.bildung-lsa.de
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Informationen zur Stellennummer:
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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Gestalten
SchuleGrundschule Wallendorf
OrtSchkopau OT Wallendorf
StraßeSchulweg 9
Telefon034639 20210
Homepagewww.gs-wallendorf.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4080/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Ethik
SchuleGrundschule Wallendorf
OrtSchkopau OT Wallendorf
StraßeSchulweg 9
Telefon034639 20210
Homepagewww.gs-wallendorf.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4081/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleLessing-Grundschule Braunsbedra
OrtBraunsbedra
StraßeLessingstr. 6
Telefon034633 22385
Homepagewww.gs-lessing-braunsbedra.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4082/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleEin-Stein-Grundschule Klieken
OrtCoswig Anhalt OT Klieken
StraßeBodenreformsiedlung 5 a
Telefon034903 62950
Homepagewww.gs-klieken.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4083/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleDiesterweg-Grundschule Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGeschwister-Scholl-Str. 4
Telefon03491 402426
Homepagewww.gs-diesterweg-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4084/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFröbel-Grundschule Coswig
OrtCoswig Anhalt
StraßeSchwarzer Weg 3
Telefon034903 63476
Homepagewww.gs-coswig1.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4085/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFröbel-Grundschule Coswig
OrtCoswig Anhalt
StraßeSchwarzer Weg 3
Telefon034903 63476
Homepagewww.gs-coswig1.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4086/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule F. Freiligrath Abtsdorf
OrtWittenberg OT Abtsdorf
StraßePlatz des Friedens 4
Telefon03491 413328
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4087/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule F. Freiligrath Abtsdorf
OrtWittenberg OT Abtsdorf
StraßePlatz des Friedens 4
Telefon03491 413328
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4088/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Fr. Engels Wittenberg
OrtWittenberg OT Piesteritz
StraßePestalozzistr. 1
Telefon03491 662066
Homepagewww.gs-engels-piesteritz.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4089/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule H. Heine Reinsdorf
OrtWittenberg OT Reinsdorf
StraßeHeinrich-Heine-Weg 1
Telefon03491 667808
Homepagewww.gs-reinsdorf.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4090/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule J. Gutenberg Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 5
Telefon034953 21119
Homepagewww.gs-gutenberg-graefenhainichen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4091/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule J. Gutenberg Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 5
Telefon034953 21119
Homepagewww.gs-gutenberg-graefenhainichen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-4092/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Käthe Kollwitz Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeJohann-Strauß-Str. 10
Telefon03491 881178
Homepagewww.gs-kollwitz-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4093/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Elbkinderland (Elster)
OrtZahna-Elster OT Elster Elbe
StraßeMolkereistraße 32
Telefon035383 20203
Homepagewww.gs-elster.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4094/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Michael Stifel Annaburg
OrtAnnaburg
StraßeBaderei 6
Telefon035385 20312
Homepagegrundschule-annaburg.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4095/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Michael Stifel Annaburg
OrtAnnaburg
StraßeBaderei 6
Telefon035385 20312
Homepagegrundschule-annaburg.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4096/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Michael Stifel Annaburg
OrtAnnaburg
StraßeBaderei 6
Telefon035385 20312
Homepagegrundschule-annaburg.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4097/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Mühlanger
OrtZahna-Elster OT Mühlanger
StraßeSchulstraße 18
Telefon034922 60455
Homepagewww.grundschule-muehlanger.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4098/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Mühlanger
OrtZahna-Elster OT Mühlanger
StraßeSchulstraße 18
Telefon034922 60455
Homepagewww.grundschule-muehlanger.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4099/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Pestalozzi Zschornewitz
OrtGräfenhainichen OT Zschornewitz
StraßeGolpaer Str. 1
Telefon034953 89698
Homepagewww.gs-zschornewitz.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4100/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Prettin
OrtAnnaburg OT Prettin
StraßeAn der Schule 3
Telefon035386 22293
Homepagewww.grundschule-prettin.info
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4101/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Schweinitz
OrtJessen Elster OT Schweinitz
StraßeObere Weinberge 3
Telefon03537 212349
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4102/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Schweinitz
OrtJessen Elster OT Schweinitz
StraßeObere Weinberge 3
Telefon03537 212349
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-GS-S-G4103/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Schweinitz
OrtJessen Elster OT Schweinitz
StraßeObere Weinberge 3
Telefon03537 212349
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4104/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeStenesche Str.88
Telefon0340 213920
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4105/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Lernbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeStenesche Str.88
Telefon0340 213920
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4106/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleFörderschule Dr.-Samuel-Hahnemann Köthen
OrtKöthen Anhalt
StraßeLelitzerstr.27a
Telefon03496 50250
Homepagewww.sos-hahnemann.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4107/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Abweichende EinstellungsvoraussetzungDer Einsatz erfolgt im Bereich der Naturwissenschaften.
TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
BemerkungDer Einsatz erfolgt im Bereich der Naturwissenschaften.
SchuleFörderschule Dr.-Samuel-Hahnemann Köthen
OrtKöthen Anhalt
StraßeLelitzerstr.27a
Telefon03496 50250
Homepagewww.sos-hahnemann.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4108/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel der Grundschule
SchuleFörderschule Dr.-Samuel-Hahnemann Köthen
OrtKöthen Anhalt
StraßeLelitzerstr.27a
Telefon03496 50250
Homepagewww.sos-hahnemann.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4109/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (LB) E. Kästner Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeHahnstückenweg 31
Telefon03493 23248
Homepagewww.sos-bitterfeld-l.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4110/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Zeitz
OrtZeitz
StraßeAltenburger Str. 45a
Telefon03441 212333
Homepagewww.foerderzentrum-zeitz.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4111/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Technik
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Zeitz
OrtZeitz
StraßeAltenburger Str. 45a
Telefon03441 212333
Homepagewww.foerderzentrum-zeitz.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4112/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Chemie
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4113/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4114/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4115/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4116/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Lernbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4117/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Lernbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4118/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 1
Telefon034953 22840
Homepagewww.sos-graefenhainichen-l.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4119/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 1
Telefon034953 22840
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BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4120/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Lernbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 1
Telefon034953 22840
Homepagewww.sos-graefenhainichen-l.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4121/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeBreite Straße 6
Telefon0340 213198
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LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4122/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeBreite Straße 6
Telefon0340 213198
Homepagewww.sos-regenbogen-dessau.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4123/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2möglichst Sport
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeBreite Straße 6
Telefon0340 213198
Homepagewww.sos-regenbogen-dessau.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
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Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4124/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeBreite Straße 6
Telefon0340 213198
Homepagewww.sos-regenbogen-dessau.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4125/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Geistigbehindertenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik
Fach2möglichst Musik
SchuleFörderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen
OrtKöthen Anhalt
StraßeGoethestr. 21
Telefon03496 555858
Homepagewww.sos-hartmann.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4126/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Am Heidetor Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeFriedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7
Telefon03923 611680
Homepagewww.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4127/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Am Heidetor Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeFriedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7
Telefon03923 611680
Homepagewww.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4128/4

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld
StraßeBrehnaer Str. 63
Telefon03493 69035
Homepagewww.sos-bitterfeld-g.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4129/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Geistigbehindertenpädagogik
Fach2möglichst Mathematik
SchuleFörderschule (GB) Sonnenland Wolfen
OrtBitterfeld-Wolfen OT Wolfen
StraßeBahnhofstraße 12
Telefon03494 3687870
Homepagesonnenlandschule-wolfen.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4130/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sprachbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Sonnenland Wolfen
OrtBitterfeld-Wolfen OT Wolfen
StraßeBahnhofstraße 12
Telefon03494 3687870
Homepagesonnenlandschule-wolfen.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4131/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleSchlossgartenschule - Förderschule (GB) Weißenfels
OrtWeißenfels
StraßeAlte Leipziger Straße. 21
Telefon03443 237035
Homepageschlossgartenschule-wsf.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4132/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2möglichst Werken oder Sport
SchuleFörderschule (GB) Lebensweg Jessen
OrtJessen Elster
StraßeGewerbepark 6
Telefon03537 2059180
Homepagewww.heideschule-holzdorf.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4133/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Peter Petersen Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßePoetenweg 45
Telefon034953 22091
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4134/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGustav-Adolf-Straße 31
Telefon03491 407608
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4135/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGustav-Adolf-Straße 31
Telefon03491 407608
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4136/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGustav-Adolf-Straße 31
Telefon03491 407608
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4137/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGustav-Adolf-Straße 31
Telefon03491 407608
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-N-R4138/30

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK
OrtMagdeburg
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4139/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Physik
SchuleLBZ für Hörgeschädigte Albert Klotz Halle
OrtHalle Saale
StraßeMurmansker Str. 12
Telefon0345 1335680
Homepagewww.sos-lbzhg.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4140/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sprachbehindertenpädagogik
Fach2beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleSprachheilschule Halle
OrtHalle Saale
StraßeZeitzer Straße 10
Telefon0345 4721133
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4141/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Musik
SchuleFörderschule (KB) an der Muldaue Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKreuzbergstraße 200
Telefon0340 8581459
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4142/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2möglichst Englisch
SchuleFörderschule (KB) an der Muldaue Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKreuzbergstraße 200
Telefon0340 8581459
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4143/6

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule H. E. Stötzner Güterglück
OrtZerbst OT Güterglück
StraßeBahnhofstr. 2a
Telefon039247 263
Homepagewww.sos-stoetzner.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-4144/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Sandersleben
OrtArnstein
StraßeHeimweg 2
Telefon034785 90945
Homepagewww.sos-sandersleben.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4145/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Physik
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4146/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Chemie
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4147/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-FöS-S-G4148/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2801/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie
SchuleSekundarschule Am Drömling Mieste
OrtGardelegen OT Mieste
StraßeSchillerstr. 21
Telefon039082 422
Homepagewww.schulemieste.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2141/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Musik
SchuleSekundarschule Am Drömling Mieste
OrtGardelegen OT Mieste
StraßeSchillerstr. 21
Telefon039082 422
Homepagewww.schulemieste.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2142/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
Lehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2144/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3402/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geschichte
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2145/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Hauswirtschaft
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3405/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
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Fach1Physik
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
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SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Technik
SchuleSekundarschule Karl Marx Gardelegen
OrtGardelegen
StraßeStraße der OdF 27
Telefon03907 712410
Homepagewww.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3408/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Chemie
SchuleSekundarschule Beetzendorf
OrtBeetzendorf
StraßeFriedrich-Engels-Straße 14
Telefon039000 350
Homepagewww.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2153/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule Beetzendorf
OrtBeetzendorf
StraßeFriedrich-Engels-Straße 14
Telefon039000 350
Homepagewww.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2155/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Spanisch
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleSekundarschule Beetzendorf
OrtBeetzendorf
StraßeFriedrich-Engels-Straße 14
Telefon039000 350
Homepagewww.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3412/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2156/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Chemie
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3413/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Ethik
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3414/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2158/2

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Physik
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Sozialkunde
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-G2159/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2303-SEK-N-3418/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren