| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Grundschule Juri Gagarin Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 97 | |
| Telefon | 03931412010 | |
| Homepage | www.gs-gagarin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Grundschule Juri Gagarin Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 97 | |
| Telefon | 03931412010 | |
| Homepage | www.gs-gagarin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Grundschule Am Kirchteich Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Telemannstr. 5 | |
| Telefon | 03458059885 | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Grundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Mariannenstr. 12 | |
| Telefon | 03402209866 | |
| Homepage | www.gs-mariannen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Herder-Grundschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Nordstraße 34 | |
| Telefon | 03443333831 | |
| Homepage | www.gs-herder-weissenfels.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Öffnungsoption | Keine Öffnung | |
|---|---|---|
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau (einschlägige Meisterausbildung für den Einsatz in der Fachpraxis im BVJ erforderlich) | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Agrarwirtschaft oder FarbtechnikRaumgestaltung und Oberflächentechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau (einschlägige Meisterausbildung für den Einsatz in der Fachpraxis im BVJ erforderlich) | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ernährung und Hauswirtschaft | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Schule | Berufsschulzentrum Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Schillerstraße 4 | |
| Telefon | 03931608200 | |
| Homepage | www.bsz-stendal.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft und Verwaltung | |
| Schule | Berufsbildende Schulen III Halle J.C.v.Dreyhaupt | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Harzgeroder Straße 63-65 | |
| Telefon | 03452998910 | |
| Homepage | www.bbs3-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | möglichst mit Erfahrung im Bereich der Bankbetriebslehre | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft und Verwaltung | |
| Bemerkung | möglichst mit Erfahrung im Bereich der Bankbetriebslehre | |
| Schule | Berufsbildende Schulen IV Friedrich List Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Charlottenstraße 15 | |
| Telefon | 0345233210 | |
| Homepage | www.bbs4-halle.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Elektrotechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Burgenlandkreis | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Tagewerbener Str. 75 | |
| Telefon | 034432830 | |
| Homepage | www.bbs-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Am Brückfeld Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 51 | |
| Telefon | 03918355799 | |
| Homepage | www.gs-brueckfeld.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Am Grenzweg Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Grenzweg 31 | |
| Telefon | 0391725270 | |
| Homepage | www.grundschule-am-grenzweg.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Am Grenzweg Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Grenzweg 31 | |
| Telefon | 0391725270 | |
| Homepage | www.grundschule-am-grenzweg.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Musik oder Gestalten | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Bertolt-Brecht-Straße Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Bertolt-Brecht-Straße 9 | |
| Telefon | 039163608383 | |
| Homepage | www.gs-bertolt-brecht-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Kritzmannstraße Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Kritzmannstr. 1 | |
| Telefon | 03912515408 | |
| Homepage | www.gs-kritzmannstrasse.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Moldenstraße Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Moldenstraße 13 | |
| Telefon | 039159776215 | |
| Homepage | www.gs-moldenstrasse.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Ottersleben Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Richard-Dembny-Str. 41 | |
| Telefon | 03916345009 | |
| Homepage | www.gs-ottersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik oder Sachunterrichtmöglichst Gestalten oder Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Kalbe/Milde | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Schulstr. 7 | |
| Telefon | 0390802162 | |
| Homepage | www.grundschulekalbe.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik oder Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Purnitz Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 5 | |
| Telefon | 039092029 | |
| Homepage | www.stadt-kloetze.de/seite/135265/schulen.html | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst DeutschMathematikSachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Perver-Grundschule Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Sankt-Georg-Straße 123 | |
| Telefon | 03901477566 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Ethik oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Thomas-Mann-Grundschule Darlingerode | |
| Ort | Ilsenburg Harz OT Darlingerode | |
| Straße | Darlingeröder Schulweg 2 | |
| Telefon | 03943633540 | |
| Homepage | www.gs-mann-darlingerode.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule J. H. Pestalozzi Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Kapellenstr. 8 | |
| Telefon | 039212405 | |
| Homepage | www.gs-pestalozzi-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Diesterweg Genthin | |
| Ort | Genthin | |
| Straße | Jungfernsteg 2a | |
| Telefon | 03933805264 | |
| Homepage | www.gs-diesterweg-genthin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Grabow | |
| Ort | Möckern OT Grabow | |
| Straße | Schulstr. 8 | |
| Telefon | 039214178691 | |
| Homepage | www.gs-grabow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Musik oder Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Gartenstr. 27 | |
| Telefon | 03922296218 | |
| Homepage | www.grundschule-moeser.com | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Gestalten | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Glückauf Nachterstedt | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 034741780499 | |
| Homepage | www.gs-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematikmöglichst Sport oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule J. W. v. Goethe Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Waisenhausstr. 15 | |
| Telefon | 03471621197 | |
| Homepage | www.gs-goethe-bernburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematikmöglichst Musik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Könnern | |
| Ort | Könnern | |
| Straße | Rudolf-Breitscheid-Straße 16 | |
| Telefon | 034691510334 | |
| Homepage | www.schulzentrum-stadt-koennern.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Plötzky | |
| Ort | Schönebeck Elbe OT Plötzky | |
| Straße | Schulstr. 7a | |
| Telefon | 03928710256 | |
| Homepage | www.grundschule-ploetzky.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Grundschule Am Stadtsee Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Carl-Hagenbeck-Straße 11 | |
| Telefon | 03931490141 | |
| Homepage | www.gs-stadtsee.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DAZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Bemerkung | kein DAZ | |
| Schule | Grundschule Schinne | |
| Ort | Bismark Altmark OT Schinne | |
| Straße | Am alten Bahnhof 6 | |
| Telefon | 039320347 | |
| Homepage | www.gs-schinne.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Schule | Grundschule Hanoier Straße Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Hanoier Straße 1 | |
| Telefon | 03457759778 | |
| Homepage | www.gs-hanoier.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | Musik | |
| Schule | Grundschule Hans Christian Andersen Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Seebener Straße 79 | |
| Telefon | 0345523 4807 | |
| Homepage | www.gs-andersen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Schule | Grundschule Max Klinger Kleinjena | |
| Ort | Naumburg Saale Kleinjena | |
| Straße | Unter den Hassenbergen 6 | |
| Telefon | 03445203408 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Schule | Grundschule Elstervorstadt Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Auf dem Schlagstück 11 | |
| Telefon | 03441212226 | |
| Homepage | primolo.de/node/24276 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule Granschütz | |
| Ort | Hohenmölsen OT Granschütz | |
| Straße | Fröbelstraße 15 | |
| Telefon | 03444193001 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Schule | Grundschule Lützen | |
| Ort | Lützen | |
| Straße | Pestalozzistr. 4 | |
| Telefon | 03444490738 | |
| Homepage | www.gs-luetzen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Grundschule Rippach | |
| Ort | Lützen OT Großgöhren | |
| Straße | Schulstr. 10 | |
| Telefon | 03443236272 | |
| Homepage | www.gs-rippach.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Herder-Grundschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Nordstraße 34 | |
| Telefon | 03443333831 | |
| Homepage | www.gs-herder-weissenfels.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Am Rosarium Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Otto-Grotewohl-Str. 19 | |
| Telefon | 03464578218 | |
| Homepage | www.gs-amrosarium.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) Erich Kästner Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Thiemstr. 5 | |
| Telefon | 03914042380 | |
| Homepage | www.sos-kaestner.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | Kunsterziehung oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) Erich Kästner Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Thiemstr. 5 | |
| Telefon | 03914042380 | |
| Homepage | www.sos-kaestner.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) R. Luxemburg Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Stendaler Str. 25-27 | |
| Telefon | 03907712101 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz im Krankenhausunterrichtkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch / Mathematik | |
| Bemerkung | Einsatz im Krankenhausunterrichtkein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Werken oder Technik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Börde-Schule (LB) Klein Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Klein Oscherslebe | |
| Straße | Alte Hauptstraße 1 | |
| Telefon | 039408204 | |
| Homepage | www.boerde-schule.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik oder Sport oder Englisch | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule Pestalozzischule Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Güstener Straße 10 | |
| Telefon | 03471684615010 | |
| Homepage | www.pestalozzischule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 43 | |
| Telefon | 03471684615810 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 43 | |
| Telefon | 03471684615810 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Physik oder Hauswirtschaft oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule Anne Frank StendalOsterburg | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Max-Planck-Straße | |
| Telefon | 03931412013 | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (LB) E. Kästner Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Hahnstückenweg 31 | |
| Telefon | 0349323248 | |
| Homepage | www.sos-bitterfeld-l.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (LB) Weißenfels-Hohenmölsen | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Johannes-R.-Becher-Str. 17 | |
| Telefon | 03443801004 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Sport oder Werken oder Kunsterziehung oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) K.-Fr.-W.-Wander Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Republik 19 | |
| Telefon | 03907778432 | |
| Homepage | www.sos-gb-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Werken oder Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) R. Lakomy Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Juri-Gagarin-Str. 20 | |
| Telefon | 03941443075 | |
| Homepage | www.reinhard-lakomy-schule.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Sine Cura Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 19 | |
| Telefon | 039485610012 | |
| Homepage | www.sos-sinecura.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Sine Cura Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 19 | |
| Telefon | 039485610012 | |
| Homepage | www.sos-sinecura.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Liv-Ullmann Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Walther-Rathenau-Str. 35 | |
| Telefon | 0394345515 | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | möglichst Sport oder Musik oder Werken | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Lindenschule - Förderschule (GB) Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | In der Alten Kaserne 15A | |
| Telefon | 03921996757 | |
| Homepage | www.sos-linden.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogikmöglichst Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Am Park Wolmirsleben | |
| Ort | Wolmirsleben | |
| Straße | Am Park 16 | |
| Telefon | 03471684615910 | |
| Homepage | schuleampark.salzlandkreis.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 1a | |
| Telefon | 03471684615310 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik oder Sprachbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Lindenstraße 18 | |
| Telefon | 03471684 615 710 | |
| Homepage | www.sos-lindenstrasse.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Kastanienschule - Förderschule (GB) Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Professor-Doktor-Walter-Friedrich-Straße | |
| Telefon | 03471684615110 | |
| Homepage | www.sos-kastanien.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) H. Keller Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Preußenstraße 44 | |
| Telefon | 03931210604 | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fachmöglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (GB) H. Keller Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Preußenstraße 44 | |
| Telefon | 03931210604 | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Förderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Goethestr. 21 | |
| Telefon | 03496555858 | |
| Homepage | www.sos-hartmann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Schule | Förderschule (GB) Am Heidetor Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Friedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7 | |
| Telefon | 03923611680 | |
| Homepage | www.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Verhaltensgestörtenpädagogik/beliebig | |
| Fach2 | Deutsch und Mathematik/möglichst Sport | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. Makarenko Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Olvenstedter Scheid 43 | |
| Telefon | 03915432114 | |
| Homepage | www.makarenkoschule-magdeburg.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fachmöglichst Englisch oder Musik oder Sport oder Informatik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Uthmöden | |
| Ort | Haldensleben OT Uthmöden | |
| Straße | Bahnhofstr. 11 | |
| Telefon | 03905897394 | |
| Homepage | www.ohre-schule-uthmoeden.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Mathematik oder Physik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule (KB) M. Buggenhagen Darlingerode | |
| Ort | Ilsenburg Harz OT Darlingerode | |
| Straße | Oehrenfelder Weg 25a | |
| Telefon | 03943905927 | |
| Homepage | www.sos-darlingerode.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik oder Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. W. Busch Wienrode | |
| Ort | Wienrode | |
| Straße | Kampstr.7 | |
| Telefon | 0394436360 | |
| Homepage | www.fma-wilhelm-busch.de/ | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. W. Busch Wienrode | |
| Ort | Wienrode | |
| Straße | Kampstr.7 | |
| Telefon | 0394436360 | |
| Homepage | www.fma-wilhelm-busch.de/ | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Parchen | |
| Ort | Genthin OT Parchen | |
| Straße | Genthiner Straße 54a | |
| Telefon | 03934594887 | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelmöglichst Geographie | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie oder MINT-Fächer mit Neigung Chemie | |
| Bemerkung | kein DaZ | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZEinsatz im Krankenhausunterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Mathematik | |
| Bemerkung | kein DaZEinsatz im Krankenhausunterricht | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZEinsatz erfolgt im Krankenhausunterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch Mathematik | |
| Bemerkung | kein DaZEinsatz erfolgt im Krankenhausunterricht | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Realisierung Sportprofil an der Sportsekundarschule | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | Realisierung Sportprofil an der Sportsekundarschule | |
| Schule | Sportsekundarschule H. Schellheimer Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Str. 51 | |
| Telefon | 0391857314 | |
| Homepage | www.sportsekundarschule-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Am Drömling Mieste | |
| Ort | Gardelegen OT Mieste | |
| Straße | Schillerstr. 21 | |
| Telefon | 039082422 | |
| Homepage | www.schulemieste.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Geographie | |
| Fach2 | möglichst Informatikkein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Am Drömling Mieste | |
| Ort | Gardelegen OT Mieste | |
| Straße | Schillerstr. 21 | |
| Telefon | 039082422 | |
| Homepage | www.schulemieste.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Am Drömling Mieste | |
| Ort | Gardelegen OT Mieste | |
| Straße | Schillerstr. 21 | |
| Telefon | 039082422 | |
| Homepage | www.schulemieste.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 2 | |
| Telefon | 039092697 | |
| Homepage | www.sks-kloetze.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 2 | |
| Telefon | 039092697 | |
| Homepage | www.sks-kloetze.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 2 | |
| Telefon | 039092697 | |
| Homepage | www.sks-kloetze.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Sport | |
| Fach2 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFEinsatz erfolgt am Standort Beetzendorf | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Bemerkung | kein DaFEinsatz erfolgt am Standort Beetzendorf | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFEinsatz erfolgt am Standort Beetzendorf | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Bemerkung | kein DaFEinsatz erfolgt am Standort Beetzendorf | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZkein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Bemerkung | kein DaZkein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung oder Musik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Informatik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | möglichst Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Russisch oder Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Brüder Grimm Calvörde | |
| Ort | Calvörde | |
| Straße | Am Markt 7 | |
| Telefon | 039051317 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik oder Geographie | |
| Fach2 | möglichst Informatik oder Astronomie | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Goethe-Sekundarschule Ilsenburg | |
| Ort | Ilsenburg | |
| Straße | Am Tiergarten 22 | |
| Telefon | 03945289641 | |
| Homepage | sek-ilsenburg.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Petri-Sekundarschule Schwanebeck | |
| Ort | Schwanebeck | |
| Straße | Kirchstraße 1 | |
| Telefon | 039424365 | |
| Homepage | www.sks-petri.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Am Gröpertor Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Hospitalstr. 1 | |
| Telefon | 03941611024 | |
| Homepage | www.europaschule-groepertor.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Blankenburg | |
| Ort | Blankenburg Harz | |
| Straße | Am Thie 1 | |
| Telefon | 039442690 | |
| Homepage | www.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Blankenburg | |
| Ort | Blankenburg Harz | |
| Straße | Am Thie 1 | |
| Telefon | 039442690 | |
| Homepage | www.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Bodfeld Elbingerode | |
| Ort | Oberharz am Brocken OT Elbingerode | |
| Straße | Straße des Friedens 1a | |
| Telefon | 03945449155 | |
| Homepage | www.sks-bodfeld.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule T. Müntzer Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Unter den Zindeln 11 | |
| Telefon | 03943632164 | |
| Homepage | www.muentzerschule-wernigerode.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Thomas Mann Dardesheim | |
| Ort | Osterwieck OT Dardesheim | |
| Straße | Schulstr. 1 | |
| Telefon | 03942260827 | |
| Homepage | www.mannschule.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Walter Gemm Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Paulsplan 3 | |
| Telefon | 0394124584 | |
| Homepage | www.sks-gemm.bildung-lsa.de/start.htm | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Sekundarschule Walter Gemm Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Paulsplan 3 | |
| Telefon | 0394124584 | |
| Homepage | www.sks-gemm.bildung-lsa.de/start.htm | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule An der Elbe Parey | |
| Ort | Elbe-Parey OT Parey | |
| Straße | Am Deich 6 | |
| Telefon | 039349949498 | |
| Homepage | www.sks-parey.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule An der Elbe Parey | |
| Ort | Elbe-Parey OT Parey | |
| Straße | Am Deich 6 | |
| Telefon | 039349949498 | |
| Homepage | www.sks-parey.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Schule | Sekundarschule An der Elbe Parey | |
| Ort | Elbe-Parey OT Parey | |
| Straße | Am Deich 6 | |
| Telefon | 039349949498 | |
| Homepage | www.sks-parey.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule An der Elbe Parey | |
| Ort | Elbe-Parey OT Parey | |
| Straße | Am Deich 6 | |
| Telefon | 039349949498 | |
| Homepage | www.sks-parey.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Carl von Clausewitz Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Straße der Einheit 35a | |
| Telefon | 039212473 | |
| Homepage | www.sks-clausewitz.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Carl von Clausewitz Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Straße der Einheit 35a | |
| Telefon | 039212473 | |
| Homepage | www.sks-clausewitz.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Fritz Heicke Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Nordhausener Str. 18 | |
| Telefon | 03920051258 | |
| Homepage | www.sks-gommern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Fritz Heicke Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Nordhausener Str. 18 | |
| Telefon | 03920051258 | |
| Homepage | www.sks-gommern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Thälmannstr. | |
| Telefon | 03922296194 | |
| Homepage | www.sks-moeser.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Thälmannstr. | |
| Telefon | 03922296194 | |
| Homepage | www.sks-moeser.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Thälmannstr. | |
| Telefon | 03922296194 | |
| Homepage | www.sks-moeser.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges MINT-Fach | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Ganztags-Sekundarschule Am Tierpark Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Am Tierpark 2 | |
| Telefon | 03471684600710 | |
| Homepage | www.sks-tierpark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion oder Katholische Religion | |
| Schule | Seelandschule Nachterstedt - Sekundarschule | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 03471684 600 610 | |
| Homepage | www.sks-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Schule | Seelandschule Nachterstedt - Sekundarschule | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 03471684 600 610 | |
| Homepage | www.sks-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Seelandschule Nachterstedt - Sekundarschule | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 03471684 600 610 | |
| Homepage | www.sks-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Biologie | |
| Fach2 | möglichst Technik oder Wirtschaft oder Informatikkein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Biologie oder Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie oder Chemie | |
| Fach2 | kein Wirtschaft | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie oder Geschichte | |
| Fach2 | kein Ethik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | kein Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Russisch oder Französisch | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport oder Musik | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde oder Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZEinsatz erfolgt vorwiegend im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Ethik oder Sozialkunde | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZEinsatz erfolgt vorwiegend im Produktiven Lernen | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt auch in Hauswirtschaft | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Sozialkunde/Ethik | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt auch in Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Am Weinberg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Pestalozzistr. 5 | |
| Telefon | 0393878131 | |
| Homepage | www.sks-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | möglichst weiblich | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | möglichst weiblich | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 59 | |
| Telefon | 03408824908 | |
| Homepage | www.sks-kreuzberge.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 59 | |
| Telefon | 03408824908 | |
| Homepage | www.sks-kreuzberge.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 59 | |
| Telefon | 03408824908 | |
| Homepage | www.sks-kreuzberge.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebige sonderpädagogische Fachrichtung | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Zörbig | |
| Ort | Zörbig | |
| Straße | Grünstraße 5 | |
| Telefon | 03495620044 | |
| Homepage | www.sks-zoerbig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Beuditz-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Beuditzstr. 41 | |
| Telefon | 03443302769 | |
| Homepage | www.beuditzschule.com | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Beuditz-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Beuditzstr. 41 | |
| Telefon | 03443302769 | |
| Homepage | www.beuditzschule.com | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | Technik | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Schule | Beuditz-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Beuditzstr. 41 | |
| Telefon | 03443302769 | |
| Homepage | www.beuditzschule.com | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | kein Sport | |
| Schule | Neustadt-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Novalisstraße 11 | |
| Telefon | 03443205036 | |
| Homepage | www.neustadtschule.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | kein Sport | |
| Schule | Neustadt-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Novalisstraße 11 | |
| Telefon | 03443205036 | |
| Homepage | www.neustadtschule.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | Technik | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Schule | Neustadt-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Novalisstraße 11 | |
| Telefon | 03443205036 | |
| Homepage | www.neustadtschule.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | Technik | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im Zentrum für Wirtschaft und Technik Weißenfels | |
| Schule | Ökowegschule Kugelberg Weißenfels - Sekundarschule | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Kugelbergring 32 | |
| Telefon | 03443303135 | |
| Homepage | www.oekowegschule.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Drei Türme Hohenmölsen | |
| Ort | Hohenmölsen | |
| Straße | Erich-Weinert-Straße 18 | |
| Telefon | 03444122823 | |
| Homepage | www.sdt-hhm.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Friedrich Ludwig Jahn Freyburg | |
| Ort | Freyburg Unstrut | |
| Straße | Nordstr. 4 | |
| Telefon | 03446428215 | |
| Homepage | www.sks-freyburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Friedrich Ludwig Jahn Freyburg | |
| Ort | Freyburg Unstrut | |
| Straße | Nordstr. 4 | |
| Telefon | 03446428215 | |
| Homepage | www.sks-freyburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Friedrich Ludwig Jahn Freyburg | |
| Ort | Freyburg Unstrut | |
| Straße | Nordstr. 4 | |
| Telefon | 03446428215 | |
| Homepage | www.sks-freyburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Bad Bibra | |
| Ort | Bad Bibra | |
| Straße | Steinbacher Straße 2 | |
| Telefon | 034465700031 | |
| Homepage | https//sks-badbibra.blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Bad Bibra | |
| Ort | Bad Bibra | |
| Straße | Steinbacher Straße 2 | |
| Telefon | 034465700031 | |
| Homepage | https//sks-badbibra.blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Bad Bibra | |
| Ort | Bad Bibra | |
| Straße | Steinbacher Straße 2 | |
| Telefon | 034465700031 | |
| Homepage | https//sks-badbibra.blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Bad Bibra | |
| Ort | Bad Bibra | |
| Straße | Steinbacher Straße 2 | |
| Telefon | 034465700031 | |
| Homepage | https//sks-badbibra.blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Droyßig | |
| Ort | Droyßig | |
| Straße | Friedensstr. 6 | |
| Telefon | 03442521336 | |
| Homepage | www.sks-droyssig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule III Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Schillerstraße | |
| Telefon | 03441212140 | |
| Homepage | www.sks-zeitz3.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Katharinenschule Eisleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Katharinenstr. 1a | |
| Telefon | 03475602094 | |
| Homepage | www.sks-katharinen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Katharinenschule Eisleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Katharinenstr. 1a | |
| Telefon | 03475602094 | |
| Homepage | www.sks-katharinen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Martin Luther Mansfeld | |
| Ort | Mansfeld | |
| Straße | Alte Bergstraße 8a | |
| Telefon | 03478220454 | |
| Homepage | www.lutherschulemansfeld.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Benndorf | |
| Ort | Benndorf | |
| Straße | Adolf-Diesterweg-Str. 2 | |
| Telefon | 03477229153 | |
| Homepage | www.sks-benndorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Sekundarschule Benndorf | |
| Ort | Benndorf | |
| Straße | Adolf-Diesterweg-Str. 2 | |
| Telefon | 03477229153 | |
| Homepage | www.sks-benndorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt in Mathematik und Physik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt in Mathematik und Physik | |
| Schule | Sekundarschule A. Holst Mücheln | |
| Ort | Mücheln Geiseltal | |
| Straße | Arthur-Scheibner-Ring 1 | |
| Telefon | 03463222275 | |
| Homepage | www.sksadolfholst.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebige sonderpädagogische Fachrichtung | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | Evangelische Religion | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Leuna | |
| Ort | Leuna | |
| Straße | Albert-Einstein-Str. 27-31 | |
| Telefon | 03461813117 | |
| Homepage | www.sks-leuna.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Leuna | |
| Ort | Leuna | |
| Straße | Albert-Einstein-Str. 27-31 | |
| Telefon | 03461813117 | |
| Homepage | www.sks-leuna.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Ferropolis Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Poetenweg 44 | |
| Telefon | 03495314430 | |
| Homepage | www.gts-ferropolis.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Schule | Sekundarschule Ferropolis Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Poetenweg 44 | |
| Telefon | 03495314430 | |
| Homepage | www.gts-ferropolis.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mit vorrangigem Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | mit vorrangigem Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 034916658021 | |
| Homepage | www.sks-heine-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Wilke Coswig | |
| Ort | Coswig Anhalt | |
| Straße | Lange Str. 42b | |
| Telefon | 03490363457 | |
| Homepage | www.wilke-schule-coswig.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Wilke Coswig | |
| Ort | Coswig Anhalt | |
| Straße | Lange Str. 42b | |
| Telefon | 03490363457 | |
| Homepage | www.wilke-schule-coswig.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft oder Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | möglichst Technik | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Elster | |
| Ort | Zahna-Elster OT Elster Elbe | |
| Straße | Lindenstr. 11 | |
| Telefon | 03538320313 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Elster | |
| Ort | Zahna-Elster OT Elster Elbe | |
| Straße | Lindenstr. 11 | |
| Telefon | 03538320313 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | Unterricht ist auch im Krankenhaus vorgesehen | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt in Werkstatt-Schule | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt in Werkstatt-Schule | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J. W. v. Goethe Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Helmstedter Straße 42 | |
| Telefon | 03916224966 | |
| Homepage | www.sks-goethe-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Oskar Linke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Schmeilstraße 1 | |
| Telefon | 03917391012 | |
| Homepage | www.linke.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Englisch | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Thomas Müntzer Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Umfassungsstraße 76a | |
| Telefon | 03912524241 | |
| Homepage | www.gms-muentzer-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Thomas Müntzer Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Umfassungsstraße 76a | |
| Telefon | 03912524241 | |
| Homepage | www.gms-muentzer-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Ganztagsgemeinschaftsschule Comenius Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Neutorstraße 26 | |
| Telefon | 03901424472 | |
| Homepage | www.comeniussschule-salzwedel.net | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Ganztagsgemeinschaftsschule Comenius Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Neutorstraße 26 | |
| Telefon | 03901424472 | |
| Homepage | www.comeniussschule-salzwedel.net | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G.-E.-Lessing Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Lindenallee 29 | |
| Telefon | 03901305190 | |
| Homepage | www.lessingsek-salzwedel.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G.-E.-Lessing Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Lindenallee 29 | |
| Telefon | 03901305190 | |
| Homepage | www.lessingsek-salzwedel.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Drömlingschule Oebisfelde - Gemeinschaftsschule | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde | |
| Straße | Ludwig-Jahn-Straße 7 | |
| Telefon | 03900240016 | |
| Homepage | www.droemlingschule.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZEinsatz erfolgt im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Ethik oder Sozialkunde | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZEinsatz erfolgt im Produktiven Lernen | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Gipfelstraße 17 | |
| Telefon | 03920129206 | |
| Homepage | leibnizschule-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Gipfelstraße 17 | |
| Telefon | 03920129206 | |
| Homepage | leibnizschule-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Gipfelstraße 17 | |
| Telefon | 03920129206 | |
| Homepage | leibnizschule-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Gipfelstraße 17 | |
| Telefon | 03920129206 | |
| Homepage | leibnizschule-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Informatik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Gipfelstraße 17 | |
| Telefon | 03920129206 | |
| Homepage | leibnizschule-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Eilsleben | |
| Ort | Eilsleben | |
| Straße | Ummendorfer Str. 9 | |
| Telefon | 03940921222 | |
| Homepage | www.sks-eilsleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik oder Chemie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Eilsleben | |
| Ort | Eilsleben | |
| Straße | Ummendorfer Str. 9 | |
| Telefon | 03940921222 | |
| Homepage | www.sks-eilsleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Eilsleben | |
| Ort | Eilsleben | |
| Straße | Ummendorfer Str. 9 | |
| Telefon | 03940921222 | |
| Homepage | www.sks-eilsleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte oder Sozialkunde | |
| Fach2 | möglichst Wirtschaft | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde oder Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wanzleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Wanzleben | |
| Straße | Schulpromenade 9 | |
| Telefon | 0392093165 | |
| Homepage | www.sks-wanzleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Fach2 | möglichst Sport oder Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wanzleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Wanzleben | |
| Straße | Schulpromenade 9 | |
| Telefon | 0392093165 | |
| Homepage | www.sks-wanzleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaZkein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Ethikkein Geschichtekein Psychologiekein Sozialkundekein Wirtschaft | |
| Bemerkung | kein DaZkein DaF | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Harzgerode | |
| Ort | Harzgerode | |
| Straße | Neudorfer Weg 15 | |
| Telefon | 0394842273 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-harzgerode.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Harzgerode | |
| Ort | Harzgerode | |
| Straße | Neudorfer Weg 15 | |
| Telefon | 0394842273 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-harzgerode.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Am Park Möckern | |
| Ort | Möckern | |
| Straße | Lochower Weg 3 | |
| Telefon | 039221288 | |
| Homepage | www.sks-moeckern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Am Park Möckern | |
| Ort | Möckern | |
| Straße | Lochower Weg 3 | |
| Telefon | 039221288 | |
| Homepage | www.sks-moeckern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Am Park Möckern | |
| Ort | Möckern | |
| Straße | Lochower Weg 3 | |
| Telefon | 039221288 | |
| Homepage | www.sks-moeckern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Am Park Möckern | |
| Ort | Möckern | |
| Straße | Lochower Weg 3 | |
| Telefon | 039221288 | |
| Homepage | www.sks-moeckern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie oder Chemie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Wirtschaft | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Sportkein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFkein DaZ | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Bemerkung | kein DaFkein DaZ | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtshaft | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wilhelm Wundt Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Schönwalder Straße 33 | |
| Telefon | 03935926779 | |
| Homepage | www.wundtschule.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Gröbzig | |
| Ort | Südliches Anhalt OT Gröbzig | |
| Straße | Hallesche Str. 72 | |
| Telefon | 03497621037 | |
| Homepage | www.gms-groebzig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Gröbzig | |
| Ort | Südliches Anhalt OT Gröbzig | |
| Straße | Hallesche Str. 72 | |
| Telefon | 03497621037 | |
| Homepage | www.gms-groebzig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Muldenstein | |
| Ort | Muldestausee OT Muldenstein | |
| Straße | Burgkemnitzer Str. 28 | |
| Telefon | 0349355132 | |
| Homepage | www.schule-muldenstein.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Rosa Luxemburg Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Lutherstr. 54 | |
| Telefon | 03491403455 | |
| Homepage | www.sks-luxemburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Rosa Luxemburg Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Lutherstr. 54 | |
| Telefon | 03491403455 | |
| Homepage | www.sks-luxemburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz ist überwiegend in Mathematik vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Informatik | |
| Bemerkung | der Einsatz ist überwiegend in Mathematik vorgesehen | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Rosa Luxemburg Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Lutherstr. 54 | |
| Telefon | 03491403455 | |
| Homepage | www.sks-luxemburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Friedrichstadt in Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Sandstraße 4 | |
| Telefon | 03491881022 | |
| Homepage | www.gts-friedrichstadt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Friedrichstadt in Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Sandstraße 4 | |
| Telefon | 03491881022 | |
| Homepage | www.gts-friedrichstadt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Sportgymnasium Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 16 | |
| Telefon | 03918182811 | |
| Homepage | www.sportgymnasium-magdeburg.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geografie | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Friedrich-Ludwig-Jahn-Gymnasium Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Vor dem Lüchower Tor 2-4 | |
| Telefon | 03901858841 | |
| Homepage | www.jahngymnasium-salzwedel.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Schule | Gymnasium Beetzendorf | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Goethestr. 18 | |
| Telefon | 039000226 | |
| Homepage | www.gymnasium-beetzendorf.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Gymnasium Freiherr-v.-Stein Weferlingen | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Weferlingen | |
| Straße | Geschwister-Scholl-Straße 2 | |
| Telefon | 0390612306 | |
| Homepage | www.gymnasium-weferlingen.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Schule | Gymnasium Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Lindenstraße 2 | |
| Telefon | 039492347 | |
| Homepage | www.gymnasium-oschersleben.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Italienisch | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Kurfürst-J.-Friedrich Gymnasium Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Schwimmbadstraße 1 | |
| Telefon | 03920155110 | |
| Homepage | www.kjf-gym.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Latein | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Kurfürst-J.-Friedrich Gymnasium Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Schwimmbadstraße 1 | |
| Telefon | 03920155110 | |
| Homepage | www.kjf-gym.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gymnasium Martineum Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Johannesbrunnen 34 | |
| Telefon | 0394124227 | |
| Homepage | www.martineum-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Bismarck-Gymnasium Genthin | |
| Ort | Genthin | |
| Straße | Große Schulstr. 5 | |
| Telefon | 039332318 | |
| Homepage | www.bismarckgymnasium.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Europaschule Gymnasium Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Magdeburger Str. 26 | |
| Telefon | 03920066780 | |
| Homepage | www.europaschule-gommern.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Europaschule Gymnasium Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Magdeburger Str. 26 | |
| Telefon | 03920066780 | |
| Homepage | www.europaschule-gommern.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologiekein DaF | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Friedrich-Schiller-Gymnasium Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Große Angergasse 10 | |
| Telefon | 03471684 6105 10 | |
| Homepage | www.gym-calbe.info | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Chemiekein DaF | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Gymnasium Carolinum Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Schloßgartenstr. 14 | |
| Telefon | 03471684610010 | |
| Homepage | www.carolinum.net | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaFbei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Bemerkung | kein DaFbei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Gymnasium Carolinum Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Schloßgartenstr. 14 | |
| Telefon | 03471684610010 | |
| Homepage | www.carolinum.net | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Stephaneum - Gymnasium zu Aschersleben- | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Dr.-Wilhelm-Külz-Platz 16 | |
| Telefon | 034733736 | |
| Homepage | www.stephaneum.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Gymnasium Philanthropinum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Friedrich-Naumann-Str. 2 | |
| Telefon | 0340212550 | |
| Homepage | philan.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Kein Französischkein Spanisch | |
| Schule | Gymnasium Philanthropinum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Friedrich-Naumann-Str. 2 | |
| Telefon | 0340212550 | |
| Homepage | philan.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Europagymnasium Walther Rathenau Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Saarstraße 15 | |
| Telefon | 0349323679 | |
| Homepage | www.gym-rathenau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Geschwister-Scholl-Gymnasium Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Humboldtstraße 7 | |
| Telefon | 034417660390 | |
| Homepage | www.gsg-zeitz.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Geographie | |
| Schule | Landesschule Pforta | |
| Ort | Naumburg Saale OT Schulpforte | |
| Straße | Schulstraße 12 | |
| Telefon | 034463350 | |
| Homepage | www.landesschule-pforta.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Fach2 | Deutsch | |
| Schule | Landesschule Pforta | |
| Ort | Naumburg Saale OT Schulpforte | |
| Straße | Schulstraße 12 | |
| Telefon | 034463350 | |
| Homepage | www.landesschule-pforta.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Landesschule Pforta | |
| Ort | Naumburg Saale OT Schulpforte | |
| Straße | Schulstraße 12 | |
| Telefon | 034463350 | |
| Homepage | www.landesschule-pforta.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Gymnasium W. u. A. von Humboldt Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Rathausstr. 2 | |
| Telefon | 03476812152 | |
| Homepage | www.humboldt-gymnasium-hettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Gymnasium W. u. A. von Humboldt Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Rathausstr. 2 | |
| Telefon | 03476812152 | |
| Homepage | www.humboldt-gymnasium-hettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Gymnasium W. u. A. von Humboldt Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Rathausstr. 2 | |
| Telefon | 03476812152 | |
| Homepage | www.humboldt-gymnasium-hettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | kein Kunstkein Lateinkein Katholische Religion | |
| Schule | Martin-Luther-Gymnasium Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Siegfried-Berger-Weg 16/17 | |
| Telefon | 03475602870 | |
| Homepage | www.gym-luther-eisleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Sport | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu drei Jahren. | |
| Schule | Gymnasium im Landkreis Wittenberg | |
| Straße | 0 | |
| Telefon | 0 | |
| Homepage | 0 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht. | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Regine Hildebrandt | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Pablo-Neruda-Str. 10 | |
| Telefon | 03912537994 | |
| Homepage | www.igsmd.de | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Chemie | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Willy Brandt Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Westring 30-32 | |
| Telefon | 03915065711 | |
| Homepage | www.igs-brandt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Kunsterziehung | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafelkein Deutsch als Zielsprachekein Ethikkein Geschichtekein Psychologiekein Sozialkundekein Wirtschaft | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Sekundar- Gemeinschafts- Gesamtschule oder Gymnasium im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Turmschanzenstr. 28 | |
| Landkreis | Magdeburg |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundar- Gemeinschafts- Gesamtschule oder Gymnasium im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Turmschanzenstr. 28 | |
| Landkreis | Magdeburg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Die Einstellung ist verbunden mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu 3 Jahren. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | Die Einstellung ist verbunden mit unterhälftiger Abordnung an eine Sekundar- oder Gemeinschaftsschule bis zu 3 Jahren. | |
| Schule | weiterführende Schule im Landkreis Anhalt-Bitterfeld | |
| Ort | Kreisstadt Köthen | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
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| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mit unterhälfiger Abordnung an eine Sekundarschule im Burgenlandkreis bis zu 3 Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Physik | |
| Bemerkung | mit unterhälfiger Abordnung an eine Sekundarschule im Burgenlandkreis bis zu 3 Jahren | |
| Schule | weiterführende Schule im Burgenlandkreis | |
| Ort | Kreisstadt Naumburg | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
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