Stellenausschreibung
für den Schuldienst


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-R5869/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK
OrtMagdeburg
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-6032/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport oder Musik
SchuleGrundschule Am Brückfeld Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeFriedrich-Ebert-Straße 51
Telefon0391 8355799
Homepagewww.gs-brueckfeld.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5870/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Bertolt-Brecht-Straße Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeBertolt-Brecht-Straße 9
Telefon0391 63608383
Homepagewww.gs-bertolt-brecht-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5871/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Englisch oder Ethik
SchuleGrundschule Bertolt-Brecht-Straße Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeBertolt-Brecht-Straße 9
Telefon0391 63608383
Homepagewww.gs-bertolt-brecht-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5872/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Musik
SchuleGrundschule Im Nordpark Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeAm Weinhof 6
Telefon0391 5413253
Homepagewww.gs-nordpark.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5873/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch und Mathematik
Fach2Evangelische Regligion oder Musik
SchuleGrundschule Lindenhof Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeNeptunweg 11
Telefon0391 4089153
Homepagewww.gs-lindenhof.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5874/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Ethik
SchuleGrundschule Sudenburg Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeBraunschweiger Straße 27
Telefon0391 6224967
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5875/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Magdeburg-Westerhüsen
OrtMagdeburg
StraßeSchilfbreite 5
Telefon0391 4046050
Homepagewww.gs-westerhuesen.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5876/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Mathematik
SchuleGrundschule G. E. Lessing Salzwedel
OrtSalzwedel
StraßeErnst-Thälmann-Str. 81
Telefon03901 475435
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E6020/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Letzlingen
OrtGardelegen
StraßeMagdeburger Str. 29
Telefon039088 227
Homepagewww.gs-letzlingen.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5877/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule An der Aller Oebisfelde
OrtOebisfelde-Weferlingen
StraßeSchulstr. 3
Telefon039002 42216
Homepagewww.allergrundschule.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E5878/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule An der Burg Wanzleben
OrtWanzleben-Börde
StraßeLindenpromenade 28
Telefon039209 2128
Homepagewww.grundschule-wanzleben.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5879/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Friedrich Hoffmann Gröningen
OrtGröningen
StraßeGrabenstraße 14b
Telefon039403 158 310
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5880/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport
SchuleGrundschule Goethe Oschersleben
OrtOschersleben Bode
StraßeWindthorststr. 13
Telefon03949 2985
Homepagewww.goetheschule-oschersleben.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5881/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule J. Gutenberg Wolmirstedt
OrtWolmirstedt
StraßeMeseberger Str. 32
Telefon039201 29481
Homepagewww.jgschule.de/gs
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5882/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport oder Englisch oder Musik
SchuleGrundschule J.-Heinrich-Schulze Colbitz
OrtColbitz
StraßeWiesenweg 1
Telefon039207 80729
Homepagewww.grundschule-colbitz.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5883/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport
SchuleGrundschule Am Schloss Erxleben
OrtErxleben
StraßeParkstraße 7
Telefon039054 986253
Homepagewww.gs-erxleben.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5884/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport
SchuleGrundschule Drömlingsfüchse Oebisfelde
OrtOebisfelde-Weferlingen
StraßeTheodor Müller Str. 5
Telefon039002 43840
Homepagewww.gs-oebisfelde2.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E6027/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Hadmersleben
OrtOschersleben Bode
StraßeHolzgasse 1
Telefon039408 393
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5885/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleGrundschule Hadmersleben
OrtOschersleben Bode
StraßeHolzgasse 1
Telefon039408 393
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5886/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Englisch oder Sport
SchuleGrundschule Hamersleben
OrtAm Großen Bruch
StraßeKirchstraße 2
Telefon039403 158 320
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5887/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Gestalten
SchuleGrundschule Rätzlingen
OrtOebisfelde-Weferlingen
StraßeBösdorfer Str. 13
Telefon039057 2428
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-G4370/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Englisch
SchuleGrundschule Weferlingen
OrtOebisfelde-Weferlingen
StraßeSophienstr. 1 a
Telefon039061 2717
Homepagewww.gs-weferlingen.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-6028/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Lerchenfeld Schönebeck
OrtSchönebeck Elbe
StraßeBerliner Str. 8a
Telefon03471 684 608910
Homepagewww.gs-lerchenfeld.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E6022/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule G.-E.-Lessing Calbe
OrtCalbe Saale
StraßeLessingstr. 28
Telefon039291 2430
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-G5003/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Möglichst Musik
SchuleGrundschule Giersleben
OrtGiersleben
StraßeSiedlung 225
Telefon034746 205
Homepagewww.gs-giersleben.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-6029/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Ethik
SchuleGrundschule Regenbogen Bernburg
OrtBernburg Saale
StraßeHeinrich-Rau-Str. 10
Telefon03471 311208
Homepagewww.gs-regenbogen.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E6023/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleK.-Liebknecht-Grundschule Schönebeck
OrtSchönebeck Elbe
StraßePestalozzistr. 1
Telefon03928 710240
Homepagewww.gs-liebknecht.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E6024/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleLuisenschule Aschersleben - Grundschule -
OrtAschersleben
StraßeLuisenpromenade 3
Telefon03473 2392
Homepagewww.gs-luisenschule.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5888/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGanztagsgrundschule Stendal
OrtStendal
StraßeGoethestraße 39a
Telefon03931 219109
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5889/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport
SchuleGanztagsgrundschule Stendal
OrtStendal
StraßeGoethestraße 39a
Telefon03931 219109
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5890/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Eichenwald Havelberg
OrtHavelberg
StraßePestalozzistr. 4
Telefon039387 8127
Homepagewww.gs-eichenwald.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-GE5007/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Eichenwald Havelberg
OrtHavelberg
StraßePestalozzistr. 4
Telefon039387 8127
Homepagewww.gs-eichenwald.bildung-lsa.de
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5891/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Sport
SchuleGrundschule Am Eichenwald Havelberg
OrtHavelberg
StraßePestalozzistr. 4
Telefon039387 8127
Homepagewww.gs-eichenwald.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5892/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Stadtsee Stendal
OrtStendal
StraßeCarl-Hagenbeck-Straße 11
Telefon03931 490141
Homepagewww.gs-stadtsee.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-E5692/4

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Juri Gagarin Stendal
OrtStendal
StraßeStadtseeallee 97
Telefon03931 412010
Homepagewww.gs-gagarin.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5893/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Evangelische Religion
SchuleGrundschule Juri Gagarin Stendal
OrtStendal
StraßeStadtseeallee 97
Telefon03931 412010
Homepagewww.gs-gagarin.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5693/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleGrundschule Juri Gagarin Stendal
OrtStendal
StraßeStadtseeallee 97
Telefon03931 412010
Homepagewww.gs-gagarin.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5894/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule am Hain Osterburg
OrtOsterburg Altmark
StraßeHainstr. 14
Telefon03937 82096
Homepagewww.gs-osterburg.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5381/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Arneburg
OrtArneburg
StraßeElbstr. 27
Telefon039321 2576
Homepagewww.grundschule-arneburg.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5382/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Bismark
OrtBismark Altmark
StraßeW.-Lüdecke-Str. 16
Telefon039089 2043
Homepagewww.gs-bismark.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5895/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleGrundschule Schönhausen
OrtSchönhausen Elbe
StraßeAm Mühlenberg 2
Telefon039323 38257
Homepagewww.gs-schoenhausen.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-5896/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Mathematik und Ethik
SchuleGrundschule Stendal Nord
OrtStendal
StraßeBergstr. 22 b
Telefon03931 212753
Homepagewww.gs-stendal-nord.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-N-G5009/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschulverbund Klietz-Sandau
OrtKlietz
StraßeFriedenssiedlung 5
Telefon039327 239
Homepagewww.gs-klietz.bildung-lsa.de
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5897/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Sport
SchuleGrundschule Albrecht Dürer Halle
OrtHalle Saale
StraßeDölauer Straße 71
Telefon0345 5232266
Homepagewww.gs-duerer-halle.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5387/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Musik
SchuleGrundschule Otfried Preußler Halle
OrtHalle Saale
StraßeWolfgang-Borchert-Straße 42
Telefon0345 6875034
Homepagewww.gs-preussler.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5388/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Musik
SchuleGrundschule Rosa Luxemburg Halle
OrtHalle Saale
StraßeHaflingerstraße 13
Telefon0345 8044312
Homepagewww.gs-luxemburg.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5898/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Englisch
SchuleGrundschule Silberwald Halle
OrtHalle Saale
StraßeOttostraße 25
Telefon0345 7759733
Homepagewww.gs-silberwald.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5899/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2Englisch
SchuleGrundschule Südstadt Halle
OrtHalle Saale
StraßeRigaer Str. 1 b
Telefon0345 4721171
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5900/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleLilien-Grundschule Halle
OrtHalle Saale
StraßeLilienstr. 23
Telefon0345 8045088
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-GE5393/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeMariannenstr. 12
Telefon0340 2209866
Homepagewww.gs-mariannen.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-E6010/2

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeMariannenstr. 12
Telefon0340 2209866
Homepagewww.gs-mariannen.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-6011/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule am Luisium Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeWilhelm- Feuerherdt-Straße 7
Telefon0340 2160310
Homepagewww.gs-luisium.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-GE5396/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Zoberberg Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeKastanienhof 14
Telefon0340 53342330
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-GE5399/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Astrid-Lindgren Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeAmtsmühlenweg 38
Telefon03923 2212
Homepagewww.gs-astrid-lindgren.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5401/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Steinfurth Wolfen
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeStraße der Chemiearbeiter 1
Telefon03494 33320
Homepagewww.grundschule-wolfen-steinfurth.de.am
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-GE5402/3

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule W. Nolopp Aken
OrtAken Elbe
StraßeBurgstr. 1
Telefon034909 82073
Homepagewww.gs-nolopp.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-6009/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule -Kastanienschule- Köthen
OrtKöthen Anhalt
StraßeKastanienstr. 1 b
Telefon03496 216626
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5405/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleHeideschule Gossa - Grundschule
OrtMuldestausee
StraßeStraße der Jugend 4
Telefon034955 21452
Homepagewww.gs-heide-gossa.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G6039/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleBergschule Weißenfels - Grundschule -
OrtWeißenfels
StraßeKarl-Liebknecht-Str. 6
Telefon03443 305184
Homepagewww.gs-berg-weissenfels.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5409/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1moglichst Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Droßdorf
OrtGutenborn
StraßeSchulweg 23
Telefon03441 213742
Homepagewww.grundschule-drossdorf.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5410/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Droßdorf
OrtGutenborn
StraßeSchulweg 23
Telefon03441 213742
Homepagewww.grundschule-drossdorf.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5412/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Nonnewitz
OrtZeitz
StraßeHauptstr. 16
Telefon03441 680124
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5414/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Osterfeld
OrtOsterfeld
StraßeSchloßberg 1
Telefon034422 21436
Homepagewww.gs-osterfeld.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5415/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Stadtmitte Zeitz
OrtZeitz
StraßePestalozzistr. 5
Telefon03441 212079
Homepageprimolo.de/node/44836
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5416/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleGrundschule Stadtmitte Zeitz
OrtZeitz
StraßePestalozzistr. 5
Telefon03441 212079
Homepageprimolo.de/node/44836
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5417/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Ethik
SchuleGrundschule Stadtmitte Zeitz
OrtZeitz
StraßePestalozzistr. 5
Telefon03441 212079
Homepageprimolo.de/node/44836
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5419/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
SchuleGrundschule Zeitz-Ost
OrtZeitz
StraßeGustav-Mahler-Str.14
Telefon03441 223647
Homepagewww.grundschule-zeitz-ost.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5901/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Zeitz-Rasberg
OrtZeitz
StraßeGustav-Mahler-Straße 14
Telefon03441 215925
Homepagewww.gs-rasberg.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5420/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2Sport
SchuleGrundschule Zeitz-Rasberg
OrtZeitz
StraßeGustav-Mahler-Straße 14
Telefon03441 215925
Homepagewww.gs-rasberg.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5903/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleHerder-Grundschule Weißenfels
OrtWeißenfels
StraßeNordstraße 34
Telefon03443 333831
Homepagewww.gs-herder-weissenfels.bildung-lsa.de
LandkreisBurgenlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5423/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik
SchuleReinhard-Keiser-Grundschule Teuchern
OrtTeuchern
StraßeUnterm Berge 38
Telefon034443 20224
Homepagewww.gs-teuchern.jimdo.com
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5904/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Markt Hettstedt
OrtHettstedt
StraßeKirchplatz 8
Telefon03476 813391
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5905/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Torgartenstraße Eisleben
OrtEisleben
StraßeTorgartenstr. 7/8
Telefon03475 655830
Homepagewww.gs-torgarten.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5680/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1DeutschMathematik
SchuleGrundschule Torgartenstraße Eisleben
OrtEisleben
StraßeTorgartenstr. 7/8
Telefon03475 655830
Homepagewww.gs-torgarten.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5906/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleNovalis-Grundschule Hettstedt
OrtHettstedt
StraßeFichtestraße 84
Telefon03476 851072
Homepagewww.gs-novalis.bildung-lsa.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-E5907/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleThomas-Müntzer-Grundschule Eisleben
OrtEisleben
StraßeRaismeser Str. 9
Telefon03475 655840
Homepagewww.gs-muentzer.de
LandkreisMansfeld-Südharz


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5910/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Am Weinberg Farnstädt
OrtFarnstädt
StraßeWeinbergsiedlung 12
Telefon034776 20530
Homepagewww.gs-farnstaedt.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5911/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Philipp Müller Querfurt
OrtQuerfurt
StraßeRoßplatz 4
Telefon034771 22033
Homepagewww.gs-querfurt1.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-6038/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch als Zielsprache
SchuleGrundschule im Rosental Merseburg
OrtMerseburg Saale
StraßeRosental 12
Telefon03461 201492
Homepagewww.gs-rosental.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5912/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Schmon
OrtQuerfurt
StraßeSchulstr. 17
Telefon034771 23240
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-5440/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Sport
SchuleGrundschule Fr. Engels Wittenberg
OrtWittenberg
StraßePestalozzistr. 1
Telefon03491 662066
Homepagewww.gs-engels-piesteritz.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-GE5442/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule J. Gutenberg Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 5
Telefon034953 21119
Homepagewww.gs-gutenberg-graefenhainichen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5443/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule J. Gutenberg Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 5
Telefon034953 21119
Homepagewww.gs-gutenberg-graefenhainichen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-G5444/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Deutsch oder Mathematik
Fach2möglichst Musik oder Gestalten
SchuleGrundschule J. Gutenberg Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 5
Telefon034953 21119
Homepagewww.gs-gutenberg-graefenhainichen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-6014/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Bergwitz
OrtKemberg
StraßeBahnhofstraße 80
Telefon034921 28221
Homepagewww.gs-bergwitz.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-E6012/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleGrundschule Michael Stifel Annaburg
OrtAnnaburg
StraßeBaderei 6
Telefon035385 20312
Homepagegrundschule-annaburg.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2311-GS-S-E6013/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Grundschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können:

1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien,
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen
d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie
f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren.

1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Englisch
SchuleGrundschule Nudersdorf
OrtWittenberg
StraßeDobiener Str. 1
Telefon034929 20284
Homepagewww.gs-nudersdorf.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E5913/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Comenius Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeKritzmannstraße 2
Telefon0391 2529862
Homepagewww.sos-comenius-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E6016/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Comenius Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeKritzmannstraße 2
Telefon0391 2529862
Homepagewww.sos-comenius-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E6031/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Comenius Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeKritzmannstraße 2
Telefon0391 2529862
Homepagewww.sos-comenius-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5914/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie oder Chemie
SchuleFörderschule (LB) Comenius Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeKritzmannstraße 2
Telefon0391 2529862
Homepagewww.sos-comenius-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E5915/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Erich Kästner Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeThiemstr. 5
Telefon0391 4042380
Homepagewww.sos-kaestner.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5447/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie oder Chemie
SchuleFörderschule (LB) Erich Kästner Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeThiemstr. 5
Telefon0391 4042380
Homepagewww.sos-kaestner.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5448/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (LB) Salzwedel
OrtSalzwedel
StraßeAmtsstr. 45
Telefon03901 422328
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G1710/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleBörde-Schule (LB) Klein Oschersleben
OrtOschersleben Bode
StraßeAlte Hauptstraße 1
Telefon039408 204
Homepagewww.boerde-schule.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E5916/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Th. Neubauer Burg
OrtBurg
StraßeIn der Alten Kaserne 15a
Telefon03921 984827
LandkreisJerichower Land


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5917/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Körperbehindertenpädagogik und Geistigbehindertenpädagogik
Fach2Deutsch und Sachunterricht
SchuleFörderschule (LB) Th. Neubauer Burg
OrtBurg
StraßeIn der Alten Kaserne 15a
Telefon03921 984827
LandkreisJerichower Land


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E6026/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule Pestalozzischule Aschersleben
OrtAschersleben
StraßeGüstener Straße 10
Telefon03471 684615010
Homepagewww.pestalozzischule-aschersleben.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E6025/3

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Otto Dorn Bernburg
OrtBernburg Saale
StraßeSeegasse 42
Telefon03471 684615410
Homepagewww.sos-dorn.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5451/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2möglichst Musik
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt
OrtStaßfurt
StraßeStraße der Solidarität 43
Telefon03471 684615810
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-E5918/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Anne Frank Osterburg
OrtOsterburg Altmark
StraßeDüsedauer Straße 2
Telefon03937 82069
Homepagewww.af-schule.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5453/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Stendal
OrtStendal
StraßeMax-Planck-Straße 36
Telefon03931 412013
Homepagewww.sos-pestalozzi-stendal.bildung-lsa.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G5022/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Stendal
OrtStendal
StraßeMax-Planck-Straße 36
Telefon03931 412013
Homepagewww.sos-pestalozzi-stendal.bildung-lsa.de
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5454/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeStenesche Str.88
Telefon0340 213920
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-GE6034/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeStenesche Str.88
Telefon0340 213920
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5455/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2möglichst Musik
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeStenesche Str.88
Telefon0340 213920
LandkreisDessau-Roßlau
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5457/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Zeitz
OrtZeitz
StraßeAltenburger Str. 45a
Telefon03441 6889110
Homepagewww.foerderzentrum-zeitz.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5458/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Chemie
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5459/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Biologie
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5460/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Sport
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-GE5461/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeKreuzstraße 19
Telefon03491 481073
Homepagewww.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5463/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik
SchuleFörderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßeLindenallee 1
Telefon034953 22840
Homepagewww.sos-graefenhainichen-l.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-6021/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Salzwedel
OrtSalzwedel
StraßeAmtsstraße 47
Telefon03901 25020
Homepagewww.untermregenbogen.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5919/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Gerhard Schöne Wolmirstedt
OrtWolmirstedt
StraßeSamsweger Str.10
Telefon039201 29246
Homepagewww.sos-schoene.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G0274/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebige sonderpädagogische Fachrichtung
SchuleFörderschule (GB) am Mühlenberg Hamersleben
OrtAm Großen Bruch
StraßeMühlenberg 2
Telefon039401 406
Homepagewww.sos-muehlenberg.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G5025/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Möglichst Sport
SchuleFörderschule (GB) am Mühlenberg Hamersleben
OrtAm Großen Bruch
StraßeMühlenberg 2
Telefon039401 406
Homepagewww.sos-muehlenberg.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5466/3

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleLindenschule - Förderschule (GB) Burg
OrtBurg
StraßeIn der Alten Kaserne 15A
Telefon03921 996757
Homepagewww.sos-linden.bildung-lsa.de
LandkreisJerichower Land


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5920/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Am Park Wolmirsleben
OrtWolmirsleben
StraßeAm Park 16
Telefon03471 684615910
Homepageschuleampark.salzlandkreis.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-6017/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Lebensweg Bernburg
OrtBernburg Saale
StraßeKarl-Marx-Str. 1a
Telefon03471 684615310
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-6018/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Lebensweg Bernburg
OrtBernburg Saale
StraßeKarl-Marx-Str. 1a
Telefon03471 684615310
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-6019/2

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Schönebeck
OrtSchönebeck Elbe
StraßeLindenstraße 18
Telefon03471 684 615 710
Homepagesos-lindenstrasse.bildung-lsa.de
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5469/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleKastanienschule - Förderschule (GB) Aschersleben
OrtAschersleben
StraßeProfessor-Doktor-Walter-Friedrich-Straße
Telefon03471 684615110
LandkreisSalzlandkreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5470/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) H. Keller Stendal
OrtStendal
StraßePreußenstraße 44
Telefon03931 210604
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G4505/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) H. Keller Stendal
OrtStendal
StraßePreußenstraße 44
Telefon03931 210604
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-5471/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Geistigbehindertenpädagogik
Fach2möglichst Sport
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau
OrtDessau-Roßlau
StraßeBreite Straße 6
Telefon0340 213198
Homepagewww.sos-regenbogen-dessau.bildung-lsa.de
LandkreisDessau-Roßlau


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5472/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Am Heidetor Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeFriedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7
Telefon03923 611680
Homepagewww.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G6035/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Am Heidetor Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeFriedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7
Telefon03923 611680
Homepagewww.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5473/2

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Am Heidetor Zerbst
OrtZerbst Anhalt
StraßeFriedrich-Ludwig-Jahn-Str. 7
Telefon03923 611680
Homepagewww.sos-schuleamheidetor-zerbst.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-6008/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld
OrtBitterfeld-Wolfen
StraßeBrehnaer Str. 63
Telefon03493 69035
Homepagewww.schuleanderkastanie.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5474/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) J. T. Weise Zeitz
OrtZeitz
StraßePlatanenweg
Telefon03441 310204
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5476/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Geistigbehindertenpädagogik
Fach2möglichst Sport
SchuleSchlossgartenschule - Förderschule (GB) Weißenfels
OrtWeißenfels
StraßeAlte Leipziger Straße. 21
Telefon03443 237035
Homepageschlossgartenschule-wsf.de
LandkreisBurgenlandkreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-5921/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleRegenbogenschule - Förderschule (GB) Landsberg
OrtLandsberg
StraßeBergstr. 18
Telefon034602 21448
Homepagewww.sos-landsberg.bildung-lsa.de
LandkreisSaalekreis


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5480/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Lebensweg Jessen
OrtJessen Elster
StraßeGewerbepark 6
Telefon03537 2059180
Homepagewww.fs-jessen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G6036/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Lebensweg Jessen
OrtJessen Elster
StraßeGewerbepark 6
Telefon03537 2059180
Homepagewww.fs-jessen.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5481/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule (GB) Peter Petersen Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßePoetenweg 45
Telefon034953 22091
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5482/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Geistigbehindertenpädagogik
SchuleFörderschule (GB) Peter Petersen Gräfenhainichen
OrtGräfenhainichen
StraßePoetenweg 45
Telefon034953 22091
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5484/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleFörderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg
OrtWittenberg
StraßeGustav-Adolf-Straße 31
Telefon03491 407608
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-R5922/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK
OrtMagdeburg
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5487/2

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Parchen
OrtGenthin
StraßeGenthiner Straße 54a
Telefon039345 94887
LandkreisJerichower Land


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-5923/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleLBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte
OrtTangerhütte
StraßeBirkholzer Chaussee 6
Telefon03935 9430
Homepagewww.landesbildungszentrum-tangerhuette.de
LandkreisStendal


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G5223/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Chemie
SchuleLBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte
OrtTangerhütte
StraßeBirkholzer Chaussee 6
Telefon03935 9430
Homepagewww.landesbildungszentrum-tangerhuette.de
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-N-G3385/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

Abweichende EinstellungsvoraussetzungEinsatz erfolgt auch im Krankenhaus
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geistigbehindertenpädagogik
BemerkungEinsatz erfolgt auch im Krankenhaus
SchuleLBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte
OrtTangerhütte
StraßeBirkholzer Chaussee 6
Telefon03935 9430
Homepagewww.landesbildungszentrum-tangerhuette.de
LandkreisStendal
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-5489/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1Verhaltensgestörtenpädagogik
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule mit Ausgleichskl. J. Korczak Halle
OrtHalle Saale
StraßeTrakehner Straße 1
Telefon0345 7760246
Homepagewww.sos-korczak.bildung-lsa.de
LandkreisHalle (Saale)


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5490/3

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule H. E. Stötzner Güterglück
OrtZerbst
StraßeBahnhofstr. 2a
Telefon039247 263
Homepagewww.sos-stoetzner.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G6037/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule H. E. Stötzner Güterglück
OrtZerbst
StraßeBahnhofstr. 2a
Telefon039247 263
Homepagewww.sos-stoetzner.bildung-lsa.de
LandkreisAnhalt-Bitterfeld
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5491/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1möglichst Verhaltensgestörtenpädagogik
Fach2beliebiges sonderpädagogisches Fach
SchuleSchule am Südpark - Förderzentrum Merseburg
OrtMerseburg Saale
StraßeNaumburger Straße 167
Telefon03461 215045
Homepagewww.suedparkschule.de
LandkreisSaalekreis
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5492/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5493/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Physik
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-FöS-S-G5494/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Förderschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können:

2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder
b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer,
c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder
d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen,
e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie
f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden.

Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.
2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen.
Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren.

2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an
a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

b) Förderschulen für Geistigbehinderte
Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können
oder
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.

2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.

Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.

TätigkeitLehrkraft
Fach1beliebiges Fach der Stundentafel
Fach2möglichst Chemie
SchuleFörderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch
OrtBad Schmiedeberg
StraßeSchloßbezirk 1
Telefon034926 57166
Homepagewww.sos-reichwein.bildung-lsa.de
LandkreisWittenberg
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5924/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Englisch
Fach2Möglichst Französisch oder Sport
SchuleSportsekundarschule H. Schellheimer Magdeburg
OrtMagdeburg
StraßeFriedrich-Ebert-Str. 51
Telefon0391 857314
Homepagewww.sportsekundarschule-magdeburg.bildung-lsa.de
LandkreisMagdeburg


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5697/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch
Fach2Möglichst Geogrsfie
SchuleSekundarschule Am Drömling Mieste
OrtGardelegen
StraßeSchillerstr. 21
Telefon039082 422
Homepagewww.schulemieste.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5925/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
Abweichende Einstellungsvoraussetzungvorrangiger Einsatz erfolgt in Kunst
TätigkeitLehrkraft
Fach1Ethik
Fach2Sozialkunde
Bemerkungvorrangiger Einsatz erfolgt in Kunst
SchuleSekundarschule Am Drömling Mieste
OrtGardelegen
StraßeSchillerstr. 21
Telefon039082 422
Homepagewww.schulemieste.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-GM2141/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Musik
SchuleSekundarschule Am Drömling Mieste
OrtGardelegen
StraßeSchillerstr. 21
Telefon039082 422
Homepagewww.schulemieste.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5700/2

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch und oder Englisch
Fach2Möglichst Russisch
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3405/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Physik
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5702/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleSekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze
OrtKlötze
StraßeStraße der Jugend 2
Telefon03909 2697
Homepagewww.sks-kloetze.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G2153/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule Beetzendorf-Dähre
OrtBeetzendorf
StraßeFriedrich-Engels-Straße 14
Telefon039000 350
Homepagewww.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G2155/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Spanisch
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleSekundarschule Beetzendorf-Dähre
OrtBeetzendorf
StraßeFriedrich-Engels-Straße 14
Telefon039000 350
Homepagewww.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3413/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Ethik
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3414/1

×
EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde)
OrtKalbe Milde
StraßeAn der Westpromenade 6
Telefon039080 2165
LandkreisAltmarkkreis Salzwedel
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3419/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie
SchuleSekundarschule Albert Niemann Erxleben
OrtErxleben
StraßeParkstr. 5
Telefon039052 331
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3423/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule Albert Niemann Erxleben
OrtErxleben
StraßeParkstr. 5
Telefon039052 331
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3425/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleSekundarschule Brüder Grimm Calvörde
OrtCalvörde
StraßeAm Markt 7
Telefon039051 317
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-GM3434/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Musik
SchuleSekundarschule Th. Müntzer Ausleben
OrtAusleben
StraßeBauernwinkel 23
Telefon039404 277
Homepagewww.sks-ausleben.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3435/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Physik
Fach2möglichst Astronomie
SchuleSekundarschule Th. Müntzer Ausleben
OrtAusleben
StraßeBauernwinkel 23
Telefon039404 277
Homepagewww.sks-ausleben.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3437/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Sport
SchuleSekundarschule Th. Müntzer Ausleben
OrtAusleben
StraßeBauernwinkel 23
Telefon039404 277
Homepagewww.sks-ausleben.bildung-lsa.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3438/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch
Fach2beliebiges Fach der Stundentafel
SchuleSekundarschule W. Seelenbinder Zielitz
OrtZielitz
StraßeFriedensring 1b
Telefon039208 2054
Homepagewww.ganztagsschule-zielitz.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G2174/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule W. Seelenbinder Zielitz
OrtZielitz
StraßeFriedensring 1b
Telefon039208 2054
Homepagewww.ganztagsschule-zielitz.de
LandkreisLandkreis Börde
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5926/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch
SchuleBosseschule-Sekundarschule Quedlinburg
OrtQuedlinburg
StraßeAlbert-Schweitzer-Straße 35
Telefon03946 81000
Homepagewww.sks-bosse.bildung-lsa.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G2178/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleBosseschule-Sekundarschule Quedlinburg
OrtQuedlinburg
StraßeAlbert-Schweitzer-Straße 35
Telefon03946 81000
Homepagewww.sks-bosse.bildung-lsa.de
LandkreisHarz
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5927/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Mathematik
SchuleBosseschule-Sekundarschule Quedlinburg
OrtQuedlinburg
StraßeAlbert-Schweitzer-Straße 35
Telefon03946 81000
Homepagewww.sks-bosse.bildung-lsa.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G5034/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Biologie
SchulePetri-Sekundarschule Schwanebeck
OrtSchwanebeck
StraßeKirchstraße 1
Telefon039424 365
Homepagewww.sks-petri.bildung-lsa.de
LandkreisHarz
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5928/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Englisch
SchulePetri-Sekundarschule Schwanebeck
OrtSchwanebeck
StraßeKirchstraße 1
Telefon039424 365
Homepagewww.sks-petri.bildung-lsa.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5929/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Physik
SchulePetri-Sekundarschule Schwanebeck
OrtSchwanebeck
StraßeKirchstraße 1
Telefon039424 365
Homepagewww.sks-petri.bildung-lsa.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5930/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Mathematik
SchuleSekundarschule Am Gröpertor Halberstadt
OrtHalberstadt
StraßeHospitalstr. 1
Telefon03941 611024
Homepagewww.europaschule-groepertor.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-5931/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Deutsch
SchuleSekundarschule August Bebel Blankenburg
OrtBlankenburg Harz
StraßeAm Thie 1
Telefon03944 2690
Homepagewww.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de
LandkreisHarz


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G3456/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.   3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.
TätigkeitLehrkraft
Fach1Geografie
SchuleSekundarschule August Bebel Blankenburg
OrtBlankenburg Harz
StraßeAm Thie 1
Telefon03944 2690
Homepagewww.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de
LandkreisHarz
BesonderheitFür diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden.


Informationen zur Stellennummer:
2311-SEK-N-G5232/1

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EinstellungsvoraussetzungLehramt an Sekundarschulen
ÖffnungsoptionSollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen