| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Landkreis | 15900 |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-R13639/1
×
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13633/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Glacis Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Wilhelm-Külz-Str. 1 | |
| Telefon | 03917332242 | |
| Homepage | www.gs-amglacis.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13656/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Heimat- und Sachunterricht oder beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Umfassungsweg Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Umfassungsweg 17 | |
| Telefon | 03912515320 | |
| Homepage | www.gs-umfassungsweg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-E13641/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule An der Klosterwuhne Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Pablo-Neruda-Straße 13 | |
| Telefon | 03912537902 | |
| Homepage | www.gs-klosterwuhne.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13631/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Buckau Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Karl-Schmidt-Str. 25 | |
| Telefon | 03914015128 | |
| Homepage | www.gs-buckau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13634/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Lindenhof Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Neptunweg 11 | |
| Telefon | 03914089153 | |
| Homepage | www.gs-lindenhof.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13635/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Gestalten oder beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Magdeburg-Westerhüsen | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Zackmünder Straße 1 | |
| Telefon | 03914046050 | |
| Homepage | www.gs-westerhuesen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13595/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Jenny Marx Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Südbockhorn 66 - 68 | |
| Telefon | 03901477806 | |
| Homepage | www.jennymarx-gs-saw.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13597/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Englisch möglichst Musik möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Apenburg | |
| Ort | Apenburg-Winterfeld OT Apenburg | |
| Straße | Mühlenweg 31 | |
| Telefon | 039001598 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-E13806/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Kalbe/Milde | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Schulstr. 7 | |
| Telefon | 0390802162 | |
| Homepage | www.grundschulekalbe.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13757/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Letzlingen | |
| Ort | Gardelegen OT Letzlingen | |
| Straße | Magdeburger Str. 29 | |
| Telefon | 039088227 | |
| Homepage | www.gs-letzlingen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13596/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Wander-Ganztagsgrundschule Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Str.der Republik 19 | |
| Telefon | 03907778462 | |
| Homepage | www.gs-wander.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13578/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule An der Aller Oebisfelde | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde | |
| Straße | Schulstr. 3 | |
| Telefon | 03900242216 | |
| Homepage | www.allergrundschule.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13543/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule An der Burg Wanzleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Wanzleben | |
| Straße | Lindenpromenade 28 | |
| Telefon | 0392092128 | |
| Homepage | www.grundschule-wanzleben.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13699/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport und Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Diesterweg Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Triftstraße 7 | |
| Telefon | 03920121367 | |
| Homepage | www.diesterweg-wolmirstedt.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-E13512/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Ernst Sonntag Seehausen (Börde) | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Seehausen Börde | |
| Straße | Friedrich-Engels-Str. 10 | |
| Telefon | 039407302 | |
| Homepage | www.gs-seehausen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13542/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039499498169 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13698/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Heimat- und Sachunterricht oder Sport oder Musik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039403158340 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13546/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Drömlingsfüchse Oebisfelde | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde | |
| Straße | Theodor Müller Str. 5 | |
| Telefon | 03900243840 | |
| Homepage | www.gs-oebisfelde2.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13708/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Integrationsgrundschule Am Kleers Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Erlenstraße 16 | |
| Telefon | 039468383 | |
| Homepage | www.gs-kleers.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13632/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Weinberg Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Am Weinberg 7 | |
| Telefon | 03920050149 | |
| Homepage | www.gs-gommern.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-G11677/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Heimat- und Sachunterricht oder Gestalten | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Schloss Möckern | |
| Ort | Möckern | |
| Straße | Am Park 3 | |
| Telefon | 03922160962 | |
| Homepage | www.gsschlossmoeckern.wixsite.com/grundschule | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13636/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | Gestalten | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Gartenstr. 27 | |
| Telefon | 03922296218 | |
| Homepage | www.grundschule-moeser.com | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13637/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik oder Sport oder Englisch oder beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Niegripp | |
| Ort | Burg OT Niegripp | |
| Straße | Lindenstraße 3 | |
| Telefon | 03921994326 | |
| Homepage | www.gs-niegripp.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13675/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684 608910 | |
| Homepage | www.gs-lerchenfeld.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13665/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule An den Linden Wolmirsleben | |
| Ort | Wolmirsleben | |
| Straße | Alte Siedlung 14 | |
| Telefon | 03926832508 | |
| Homepage | www.grundschule-wolmirsleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13673/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Käthe Kollwitz Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Sankt-Jakobi-Straße 3/4 | |
| Telefon | 03928710236 | |
| Homepage | www.gs-kollwitz-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13677/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Staßfurter Höhe Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Staßfurter Höhe 30 | |
| Telefon | 034733780 | |
| Homepage | www.gs-stassfurterhoehe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13663/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Beesenlaublingen | |
| Ort | Könnern OT Beesenlaublingen | |
| Straße | Südende 194 | |
| Telefon | 03469221480 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13670/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Alte Üllnitzer Straße 9 | |
| Telefon | 03926651515 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13671/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Alte Üllnitzer Straße 9 | |
| Telefon | 03926651515 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13669/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Hecklingen | |
| Ort | Hecklingen | |
| Straße | Schulstr. 4 | |
| Telefon | 03925281148 | |
| Homepage | www.gs-hecklingen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13676/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Gestalten und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Mehringen | |
| Ort | Aschersleben OT Mehringen | |
| Straße | Alte Bahnhofstr. 8 | |
| Telefon | 034739131675 | |
| Homepage | www.gs-mehringen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13664/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Nienburg | |
| Ort | Nienburg Saale | |
| Straße | Schloßstr. 16 | |
| Telefon | 03472121084 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13674/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | möglichst Gestalten | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Nord Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03925621283 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13678/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Plötzky | |
| Ort | Schönebeck Elbe OT Plötzky | |
| Straße | Schulstr. 7a | |
| Telefon | 03928710256 | |
| Homepage | www.grundschule-ploetzky.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13672/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Westeregeln | |
| Ort | Börde-Hakel OT Westeregeln | |
| Straße | Grüne Str. 4 | |
| Telefon | 0392682490 | |
| Homepage | www.grundschule-westeregeln.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13668/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Ethik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschulzentrum Bördeblick Groß Börnecke | |
| Ort | Hecklingen OT Groß Börnecke | |
| Straße | Bruchtor 20 c | |
| Telefon | 039267719 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13703/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Englisch | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Tanger Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Bismarckstraße 65 | |
| Telefon | 039352386 | |
| Homepage | www.gs-tangerhuette.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13577/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Comenius Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Schäferstr. 12-14 | |
| Telefon | 0393223639 | |
| Homepage | www.gs-comenius-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13706/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Englisch | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Juri Gagarin Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 97 | |
| Telefon | 03931412010 | |
| Homepage | www.gs-gagarin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13579/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach oder beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Ethik möglichst Gestalten | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Juri Gagarin Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 97 | |
| Telefon | 03931412010 | |
| Homepage | www.gs-gagarin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-N-13692/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Gestalten | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Groß Garz | |
| Ort | Zehrental OT Groß Garz | |
| Straße | Am Neubau 12 | |
| Telefon | 03939840221 | |
| Homepage | www.gs-grossgarz.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13655/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Grundschule Frohe Zukunft Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Dessauer Str. 152 | |
| Telefon | 03455220131 | |
| Homepage | www.gs-frohezukunft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13643/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Grundschule Hanoier Straße Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Hanoier Straße 1 | |
| Telefon | 03457759778 | |
| Homepage | www.gs-hanoier.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13732/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Hanoier Straße Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Hanoier Straße 1 | |
| Telefon | 03457759778 | |
| Homepage | www.gs-hanoier.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13648/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Heideschule Halle - Grundschule | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Zanderweg 1 | |
| Telefon | 034568489249 | |
| Homepage | www.gs-heide-halle.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13644/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Evangelische Religion | |
| Schule | Johannesschule Halle - Grundschule - | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Liebenauer Str. 152 | |
| Telefon | 03451210035 | |
| Homepage | www.gs-johannes.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13567/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Friederikenschule Dessau-Roßlau -Grundschule- | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Friederikenstraße 23 | |
| Telefon | 0340215128 | |
| Homepage | www.gs-friederikenstrasse.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13701/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Mariannenstr. 12 | |
| Telefon | 03402209866 | |
| Homepage | www.gs-mariannen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13702/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Akazienwäldchen Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Mariannenstr. 12 | |
| Telefon | 03402209866 | |
| Homepage | www.gs-mariannen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13741/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule An der Heide Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Kochstedt | |
| Straße | Winklerstr. 4 | |
| Telefon | 0340517696 | |
| Homepage | www.gs-an-der-heide.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13734/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Schule | Grundschule Hugo Junkers Kühnau | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Kühnau | |
| Straße | Hauptstr. 200 | |
| Telefon | 034065019110 | |
| Homepage | www.gs-kuehnau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13552/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht und Werken | |
| Schule | Grundschule am Luisium Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Wilhelm- Feuerherdt-Straße 7 | |
| Telefon | 03402160310 | |
| Homepage | www.gs-luisium.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13735/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 57 | |
| Telefon | 03408824084 | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13736/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule Rodleben | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Rodleben | |
| Straße | E.-Weinert-Weg 3 | |
| Telefon | 03490187622 | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13705/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Waldstraße Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Roßlau | |
| Straße | Waldstr. 38 | |
| Telefon | 03490187298 | |
| Homepage | www.gs-wald.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13704/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Waldstraße Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Roßlau | |
| Straße | Waldstr. 38 | |
| Telefon | 03490187298 | |
| Homepage | www.gs-wald.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13700/3
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Zoberberg Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Kastanienhof 14 | |
| Telefon | 034053342330 | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13784/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht und Sport | |
| Schule | Grundschule Anhaltsiedlung Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Steubenstraße 13 | |
| Telefon | 0349323501 | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13787/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport oder möglichst Ethik | |
| Schule | Grundschule Käthe Kollwitz Quellendorf | |
| Ort | Südliches Anhalt OT Quellendorf | |
| Straße | Schulstr. 5 | |
| Telefon | 03497721270 | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13782/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht und Werken | |
| Schule | Grundschule Steinfurth Wolfen | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Straße der Chemiearbeiter 1 | |
| Telefon | 0349433320 | |
| Homepage | www.grundschule-wolfen-steinfurth.de.am | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13780/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Grundschulverbund An der Stadtmauer Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Am Plan 6 | |
| Telefon | 03923780042 | |
| Homepage | www.gs-zerbst-stadtmauer.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13779/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht und Englisch | |
| Schule | Grundschulverbund Radegast-Edderitz | |
| Ort | Südliches Anhalt OT Radegast | |
| Straße | Postring 2 | |
| Telefon | 03497821242 | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13715/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Grundschule Friedrich Bödecker Laucha | |
| Ort | Laucha an der Unstrut | |
| Straße | Eckartsbergaer Str. 17 | |
| Telefon | 03446220034 | |
| Homepage | www.gs-laucha.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13714/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Englisch | |
| Schule | Grundschule Hohenmölsen | |
| Ort | Hohenmölsen | |
| Straße | Nordstraße 4 | |
| Telefon | 03444133168 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13712/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Bei Bedarf ist eine Vollabordnung an eine Grundschule im Burgenlandkreis für bis zu ein Jahr vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | Bei Bedarf ist eine Vollabordnung an eine Grundschule im Burgenlandkreis für bis zu ein Jahr vorgesehen | |
| Schule | Grundschule Langendorf | |
| Ort | Weißenfels OT Langendorf | |
| Straße | Schulweg 9 a | |
| Telefon | 03443801028 | |
| Homepage | www.gs-langendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13717/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Bei Bedarf ist eine Vollabordnung an eine Grundschule im Burgenlandkreis für bis zu zwei Jahre vorgesehen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | Ethik | |
| Bemerkung | Bei Bedarf ist eine Vollabordnung an eine Grundschule im Burgenlandkreis für bis zu zwei Jahre vorgesehen | |
| Schule | Grundschule Leißling | |
| Ort | Weißenfels OT Leißling | |
| Straße | Bahnhofstr. 7 | |
| Telefon | 03443804036 | |
| Homepage | www.gs-leissling.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13711/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Evangelische Religion | |
| Schule | Grundschule Tröglitz | |
| Ort | Elsteraue OT Tröglitz | |
| Straße | Mittelstraße 7 | |
| Telefon | 03441226210 | |
| Homepage | www.gs-troeglitz.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13713/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Grundschule Zeitz-Rasberg | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 31 | |
| Telefon | 03441215925 | |
| Homepage | www.gs-rasberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13710/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Herder-Grundschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Nordstraße 34 | |
| Telefon | 03443333831 | |
| Homepage | www.gs-herder-weissenfels.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13647/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Grundschule Geschwister Scholl Sandersleben | |
| Ort | Arnstein OT Sandersleben | |
| Straße | Schulstr. 25 | |
| Telefon | 034785909811 | |
| Homepage | www.gs-sandersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13649/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Breite Str. 25 | |
| Telefon | 034652289 | |
| Homepage | www.gs-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13651/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Grundschule am Schloßplatz Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Schloßplatz 1 | |
| Telefon | 03475655820 | |
| Homepage | www.gs-schlossplatz.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13652/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | Gestalten | |
| Schule | Grundschule am Schloßplatz Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Schloßplatz 1 | |
| Telefon | 03475655820 | |
| Homepage | www.gs-schlossplatz.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13650/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule Röblingen | |
| Ort | Seegebiet Mansfelder Land OT Röblingen a | |
| Straße | Große Seestr. 6 | |
| Telefon | 03477420481 | |
| Homepage | www.gs-roeblingen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13645/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Novalis-Grundschule Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Fichtestraße 84 | |
| Telefon | 03476851072 | |
| Homepage | www.gs-novalis.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13646/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Gestalten | |
| Schule | Novalis-Grundschule Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Fichtestraße 84 | |
| Telefon | 03476851072 | |
| Homepage | www.gs-novalis.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13594/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Bergschule Landsberg - Grundschule | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Hillerstr. 8 | |
| Telefon | 0346024361904 | |
| Homepage | www.gs-landsberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13422/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Friedrich-Ludwig-Jahn Grundschule Leuna | |
| Ort | Leuna | |
| Straße | Jahnweg 1 - 3 | |
| Telefon | 03461813235 | |
| Homepage | www.jahnschule-leuna.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13743/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Schule | Grundschule A. Dürer Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Albrecht-Dürer-Str. 6 | |
| Telefon | 03461211743 | |
| Homepage | www.gs-duerer-merseburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13742/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Schule | Grundschule Am Geiseltaltor Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Straße des Friedens 66 | |
| Telefon | 03461500003 | |
| Homepage | www.gs-am-geiseltaltor.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13421/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht und Englisch | |
| Schule | Grundschule Gröbers | |
| Ort | Kabelsketal OT Gröbers | |
| Straße | Schulstr. 2 | |
| Telefon | 03460520600 | |
| Homepage | www.gs-groebers.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13756/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Grundschule Schmon | |
| Ort | Querfurt OT Niederschmon | |
| Straße | Schulstr. 17 | |
| Telefon | 03477123240 | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13746/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Schule | Naturpark-Grundschule Jeber-Bergfrieden | |
| Ort | Coswig Anhalt OT Jeber-Bergfrieden | |
| Straße | Weidener Str. 6 | |
| Telefon | 03490720226 | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13709/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | Gestalten | |
| Schule | Diesterweg-Grundschule Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Geschwister-Scholl-Str. 4 | |
| Telefon | 03491402426 | |
| Homepage | www.gs-diesterweg-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13771/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Geschwister Scholl Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Karlstr. 8 c | |
| Telefon | 03491440465 | |
| Homepage | www.gs-scholl-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13805/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache und Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Geschwister Scholl Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Karlstr. 8 c | |
| Telefon | 03491440465 | |
| Homepage | www.gs-scholl-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13740/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule H. Heine Reinsdorf | |
| Ort | Wittenberg OT Reinsdorf | |
| Straße | Heinrich-Heine-Weg 1 | |
| Telefon | 03491667808 | |
| Homepage | www.gs-reinsdorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13738/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Englisch | |
| Schule | Grundschule Kemberg | |
| Ort | Kemberg | |
| Straße | Schulstr. 8 | |
| Telefon | 03492120206 | |
| Homepage | www.gs-kemberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13737/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Grundschule Oranienbaum | |
| Ort | Oranienbaum-Wörlitz OT Oranienbaum | |
| Straße | Schloßstr. 8 | |
| Telefon | 03490420262 | |
| Homepage | www.grundschule-oranienbaum.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-13745/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschulverbund JessenSeyda | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Alte Gorsdorfer Str. | |
| Telefon | 03537 212320 | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-GS-S-G13744/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sprachbehindertenpädagogik | |
| Schule | Grundschulverbund JessenSeyda | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Alte Gorsdorfer Str. | |
| Telefon | 03537 212320 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12528/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Lernbehindertenpädagogik oder beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | Deutsch oder Mathematik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Erich Kästner Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Thiemstr. 5 | |
| Telefon | 03914042380 | |
| Homepage | www.sos-kaestner.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-E13604/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt im produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt im produktiven Lernen | |
| Schule | Förderschule (LB) R. Luxemburg Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Stendaler Str. 25-27 | |
| Telefon | 03907712101 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13603/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Musik oder möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) R. Luxemburg Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Stendaler Str. 25-27 | |
| Telefon | 03907712101 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13602/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Wirtschaft | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13600/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13599/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13601/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Physik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13598/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt im Krankenhausunterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik möglichst Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt im Krankenhausunterricht | |
| Schule | Förderschule (LB) Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstr. 45 | |
| Telefon | 03901422328 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12796/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt im Sekundarschulbereich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt im Sekundarschulbereich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Börde-Schule LB Klein Oschersleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Zuckerdorf | |
| Straße | Mühlenplan | |
| Telefon | 039408204 | |
| Homepage | www.boerde-schule.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13081/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Englisch | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Börde-Schule LB Klein Oschersleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Zuckerdorf | |
| Straße | Mühlenplan | |
| Telefon | 039408204 | |
| Homepage | www.boerde-schule.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12795/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt im Grundschulbereich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | Heimat- und Sachunterricht | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt im Grundschulbereich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Börde-Schule LB Klein Oschersleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Zuckerdorf | |
| Straße | Mühlenplan | |
| Telefon | 039408204 | |
| Homepage | www.boerde-schule.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13608/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Deutsch oder möglichst Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | David-Sachs-Schule - Förderschule (LB) Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Neuer Weg 24 b | |
| Telefon | 039462015 | |
| Homepage | www.david-sachs-schule.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13607/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Musik oder Chemie oder Englisch oder Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) A. Schweitzer Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Juri-Gagarin-Straße 18 | |
| Telefon | 03941603773 | |
| Homepage | www.sos-schweitzer.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12524/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Th. Neubauer Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | In der Alten Kaserne 15a | |
| Telefon | 03921984827 | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13690/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | Rettungsschwimmerabzeichen in Bronze Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule Pestalozzischule Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Güstener Straße 10 | |
| Telefon | 03471684615010 | |
| Homepage | www.pestalozzischule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13691/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Maschinenschein notwendig | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Bemerkung | Maschinenschein notwendig | |
| Schule | Förderschule Pestalozzischule Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Güstener Straße 10 | |
| Telefon | 03471684615010 | |
| Homepage | www.pestalozzischule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13680/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel und Chemie | |
| Fach2 | möglichst Hauswirtschaft | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Otto Dorn Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Seegasse 42 | |
| Telefon | 03471684615410 | |
| Homepage | www.sos-dorn.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13679/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Lernbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Tischlerstr. 11 | |
| Telefon | 03471684 615610 | |
| Homepage | www.pestalozzi-sbk.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13682/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 43 | |
| Telefon | 03471684615810 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13683/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 43 | |
| Telefon | 03471684615810 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13681/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 43 | |
| Telefon | 03471684615810 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13694/6
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule Anne Frank StendalOsterburg | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Max-Planck-Straße | |
| Telefon | 03931412013 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-E13693/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule Anne Frank StendalOsterburg | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Max-Planck-Straße | |
| Telefon | 03931412013 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-GES13729/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Stenesche Str.88 | |
| Telefon | 0340213920 | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13781/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch | |
| Schule | Förderschule (LB) E. Kästner Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Hahnstückenweg 31 | |
| Telefon | 0349323248 | |
| Homepage | www.sos-bitterfeld-l.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13719/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Käthe-Niederkirchner-Straße 56 | |
| Telefon | 034416889110 | |
| Homepage | www.foerderzentrum-zeitz.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13720/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik oder Chemie | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Käthe-Niederkirchner-Straße 56 | |
| Telefon | 034416889110 | |
| Homepage | www.foerderzentrum-zeitz.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13718/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Lernbehindertenpädagogik und Sprachbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | Technik oder Wirtschaft | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Käthe-Niederkirchner-Straße 56 | |
| Telefon | 034416889110 | |
| Homepage | www.foerderzentrum-zeitz.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13654/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Lernbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch und Sachunterricht | |
| Schule | Förderschule (LB) Weißenfels-Hohenmölsen | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Johannes-R.-Becher-Str. 17 | |
| Telefon | 03443801004 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13653/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Eisleben | |
| Ort | Lutherstadt Eisleben | |
| Straße | Bergmannsallee 5 | |
| Telefon | 034757259375 | |
| Homepage | www.sos-pestalozzi-eisleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13753/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Kreuzstraße 19 | |
| Telefon | 03491481073 | |
| Homepage | www.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13754/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Physik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Kreuzstraße 19 | |
| Telefon | 03491481073 | |
| Homepage | www.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13755/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Chemie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Kreuzstraße 19 | |
| Telefon | 03491481073 | |
| Homepage | www.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13752/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Schule | Förderschule (LB) Pestalozzi Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Kreuzstraße 19 | |
| Telefon | 03491481073 | |
| Homepage | www.sos-pestalozzi-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13747/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Lindenallee 1 | |
| Telefon | 03495322840 | |
| Homepage | www.sos-graefenhainichen-l.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13748/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Chemie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (LB) Lindenallee Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Lindenallee 1 | |
| Telefon | 03495322840 | |
| Homepage | www.sos-graefenhainichen-l.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13606/5
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Sport oder möglichst Werken oder möglichst Kunsterziehung | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) K.-Fr.-W.-Wander Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Republik 19 | |
| Telefon | 03907778432 | |
| Homepage | www.sos-gb-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13605/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Schule unterm Regenbogen - FÖS GB Salzwedel Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Amtsstraße 47 | |
| Telefon | 0390125020 | |
| Homepage | www.untermregenbogen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13555/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Deutsch oder möglichst Mathematik oder möglichst Heimat- und Sachunterricht oder möglichst Musik oder möglichst Sport oder möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Gerhard Schöne Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Samsweger Str.10 | |
| Telefon | 03920129246 | |
| Homepage | www.sos-schoene.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12560/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz im Schwimmunterricht gewünscht Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erforderlich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | Einsatz im Schwimmunterricht gewünscht Rettungsschwimmabzeichen in Bronze erforderlich kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Miteinander Wefensleben | |
| Ort | Wefensleben | |
| Straße | Bahnhofstr. 8 A | |
| Telefon | 0394003092 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13558/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Mühlenberg Hamersleben | |
| Ort | Am Großen Bruch OT Hamersleben | |
| Straße | Mühlenberg 2 | |
| Telefon | 039401406 | |
| Homepage | www.sos-muehlenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12819/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Geistigbehindertenpädagogik oder möglichst Lernbehindertenpädagogik oder möglichst Sprachbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Mühlenberg Hamersleben | |
| Ort | Am Großen Bruch OT Hamersleben | |
| Straße | Mühlenberg 2 | |
| Telefon | 039401406 | |
| Homepage | www.sos-muehlenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13557/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Mühlenberg Hamersleben | |
| Ort | Am Großen Bruch OT Hamersleben | |
| Straße | Mühlenberg 2 | |
| Telefon | 039401406 | |
| Homepage | www.sos-muehlenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13610/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Werken oder möglichst Ethik oder möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) R. Lakomy Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Juri-Gagarin-Str. 20 | |
| Telefon | 03941443075 | |
| Homepage | www.reinhard-lakomy-schule.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13609/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Sine Cura Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 19 | |
| Telefon | 039485610012 | |
| Homepage | www.sos-sinecura.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12523/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Sport oder Werken oder Musik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Lindenschule - Förderschule (GB) Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | In der Alten Kaserne 15A | |
| Telefon | 03921996757 | |
| Homepage | www.sos-linden.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13688/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Am Park Wolmirsleben | |
| Ort | Wolmirsleben | |
| Straße | Am Park 16 | |
| Telefon | 03471684615910 | |
| Homepage | schuleampark.salzlandkreis.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13689/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Am Park Wolmirsleben | |
| Ort | Wolmirsleben | |
| Straße | Am Park 16 | |
| Telefon | 03471684615910 | |
| Homepage | schuleampark.salzlandkreis.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13686/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik oder Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 1a | |
| Telefon | 03471684615310 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13685/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 1a | |
| Telefon | 03471684615310 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13687/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik und Lernbehindertenpädagogik und Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 1a | |
| Telefon | 03471684615310 | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13684/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Werken oder Gestalten oder Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Lindenstraße 18 | |
| Telefon | 03471684 615 710 | |
| Homepage | www.sos-lindenstrasse.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12767/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) H. Keller Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Preußenstraße 44 | |
| Telefon | 03931210604 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12772/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) H. Keller Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Preußenstraße 44 | |
| Telefon | 03931210604 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13695/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) H. Keller Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Preußenstraße 44 | |
| Telefon | 03931210604 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13592/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Sport | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Lindenweg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Lindenweg 5 | |
| Telefon | 0393877250 | |
| Homepage | www.lindenwegschule-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13591/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Musik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Lindenweg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Lindenweg 5 | |
| Telefon | 0393877250 | |
| Homepage | www.lindenwegschule-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13593/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Gestalten | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) am Lindenweg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Lindenweg 5 | |
| Telefon | 0393877250 | |
| Homepage | www.lindenwegschule-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13696/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (GB) Erxleben | |
| Ort | Osterburg Altmark OT Erxleben Altmark | |
| Straße | Neue Schulstr. 6 | |
| Telefon | 0393782762 | |
| Homepage | www.foerderschule-erxleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13730/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensbaum Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Hildesheimer Str. 28 a | |
| Telefon | 03451319790 | |
| Homepage | www.schule-am-lebensbaum.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13731/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Schule des Lebens Helen Keller Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Ernst-Barlach-Ring 37 | |
| Telefon | 03458048887 | |
| Homepage | www.sos-keller.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-GE13728/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Regenbogenschule - Förderschule (GB) Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Breite Straße 6 | |
| Telefon | 0340213198 | |
| Homepage | www.sos-regenbogen-dessau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13785/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik und Körperbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch und Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Förderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Goethestr. 21 | |
| Telefon | 03496555858 | |
| Homepage | www.sos-hartmann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13786/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Geistigbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Förderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Goethestr. 21 | |
| Telefon | 03496555858 | |
| Homepage | www.sos-hartmann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13783/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik und Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch und Heimat- und Sachunterricht | |
| Schule | Förderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Brehnaer Str. 63 | |
| Telefon | 0349369035 | |
| Homepage | www.schuleanderkastanie.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13721/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (GB) J. T. Weise Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Platanenweg 1a | |
| Telefon | 03441310204 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13722/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Schlossgartenschule - Förderschule (GB) Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Alte Leipziger Straße. 21 | |
| Telefon | 03443237035 | |
| Homepage | www.sos-schlossgarten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13723/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule (GB) Heinrich Kielhorn Großkayna | |
| Ort | Braunsbedra OT Großkayna | |
| Straße | Schulstraße 30 b | |
| Telefon | 03463321830 | |
| Homepage | www.sos-grosskayna.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13724/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (GB) Merseburg | |
| Ort | Mücheln Geiseltal | |
| Straße | Apostelstraße 7 a | |
| Telefon | 034632914314 | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G12457/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Jessen | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Gewerbepark 6 | |
| Telefon | 035372059180 | |
| Homepage | www.fs-jessen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G12458/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (GB) Lebensweg Jessen | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Gewerbepark 6 | |
| Telefon | 035372059180 | |
| Homepage | www.fs-jessen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G12456/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (GB) Peter Petersen Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Poetenweg 45 | |
| Telefon | 03495322091 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G12455/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Förderschule (GB) Peter Petersen Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Poetenweg 45 | |
| Telefon | 03495322091 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G12465/3
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule (GB) Sonnenschein Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Gustav-Adolf-Straße 31 | |
| Telefon | 03491407608 | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-R13640/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Landkreis | 15900 |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13638/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Verhaltensgestörtenpädagogik oder Lernbehindertenpädagogik oder beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Deutsch oder Mathematik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. Makarenko Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Olvenstedter Scheid 43 | |
| Telefon | 03915432114 | |
| Homepage | www.makarenkoschule-magdeburg.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13629/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. Makarenko Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Olvenstedter Scheid 43 | |
| Telefon | 03915432114 | |
| Homepage | www.makarenkoschule-magdeburg.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12860/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Uthmöden | |
| Ort | Haldensleben OT Uthmöden | |
| Straße | Bahnhofstr. 11 | |
| Telefon | 03905897394 | |
| Homepage | www.ohre-schule-uthmoeden.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13611/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Hörgeschädigtenpädagogik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Carl Kehr Schule Halberstadt (LBZ) | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Westerhäuser Str. 40 | |
| Telefon | 039416786 | |
| Homepage | www.cks-lbz.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13614/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach möglichst Physik oder möglichst Mathematik oder möglichst Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule (KB) M. Buggenhagen Darlingerode | |
| Ort | Ilsenburg Harz OT Darlingerode | |
| Straße | Oehrenfelder Weg 25a | |
| Telefon | 03943905927 | |
| Homepage | www.sos-darlingerode.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13613/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik und Heimat- und Sachunterricht | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. W. Busch Wienrode | |
| Ort | Wienrode | |
| Straße | Kampstr.7 | |
| Telefon | 0394436360 | |
| Homepage | www.fma-wilhelm-busch.de/ | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13612/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. W. Busch Wienrode | |
| Ort | Wienrode | |
| Straße | Kampstr.7 | |
| Telefon | 0394436360 | |
| Homepage | www.fma-wilhelm-busch.de/ | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12526/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Parchen | |
| Ort | Genthin OT Parchen | |
| Straße | Genthiner Straße 54a | |
| Telefon | 03934594887 | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-12525/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Lernbehindertenpädagogik oder Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch oder Mathematik | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Parchen | |
| Ort | Genthin OT Parchen | |
| Straße | Genthiner Straße 54a | |
| Telefon | 03934594887 | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13585/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Robert-Schumann-Straße 7a | |
| Telefon | 039322738472 | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13589/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Geschichte | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13586/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst Geographie oder möglichst Sozialkunde | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-13588/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel möglichst MINT | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-N-E13587/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | LBZ f. Blinde Sehgesch. u. Körperbeh. Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Birkholzer Chaussee 6 | |
| Telefon | 039359430 | |
| Homepage | www.landesbildungszentrum-tangerhuette.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-13697/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichskl. Salzmann Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Rigaer Straße 1 | |
| Telefon | 03458059304 | |
| Homepage | www.sos-salzmann-halle.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13726/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Schule am Südpark - Förderzentrum Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Naumburger Straße 167 | |
| Telefon | 03461215045 | |
| Homepage | www.suedparkschule.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13727/4
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Schule am Südpark - Förderzentrum Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Naumburger Straße 167 | |
| Telefon | 03461215045 | |
| Homepage | www.suedparkschule.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13725/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Schule am Südpark - Förderzentrum Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Naumburger Straße 167 | |
| Telefon | 03461215045 | |
| Homepage | www.suedparkschule.de | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13750/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch | |
| Ort | Bad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe | |
| Straße | Schloßbezirk 1 | |
| Telefon | 03492657166 | |
| Homepage | www.sos-reichwein.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13751/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Chemie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch | |
| Ort | Bad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe | |
| Straße | Schloßbezirk 1 | |
| Telefon | 03492657166 | |
| Homepage | www.sos-reichwein.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2608-FöS-S-G13749/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Schule | Förderschule mit Ausgleichsklassen Pretzsch | |
| Ort | Bad Schmiedeberg OT Pretzsch Elbe | |
| Straße | Schloßbezirk 1 | |
| Telefon | 03492657166 | |
| Homepage | www.sos-reichwein.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13995/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Kuhfelde | |
| Ort | Kuhfelde | |
| Straße | Birkenweg 1 | |
| Telefon | 039035486 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13819/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | möglichst Gestalten | |
| Bemerkung | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Weferlingen | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Weferlingen | |
| Straße | Sophienstr. 1 a | |
| Telefon | 0390612717 | |
| Homepage | www.gs-weferlingen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13997/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Am Baumhof Schwanebeck | |
| Ort | Schwanebeck | |
| Straße | Baumgarten 4 | |
| Telefon | 039424234 | |
| Homepage | www.gs-schwanebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13998/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Auf den Höhen Thale | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Erich-Weinert-Str. 36 | |
| Telefon | 039475201 | |
| Homepage | www.gs-hoehen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13996/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Hedersleben | |
| Ort | Hedersleben | |
| Straße | An der Schule 2 | |
| Telefon | 03948181782 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-N-13833/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Bemerkung | Kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Grundschule Dr. Tolberg Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Willhelm-Hellge-Straße 77 | |
| Telefon | 03928710246 | |
| Homepage | www.gs-tolberg-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-S-13817/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Gestalten | |
| Schule | Grundschule An der Heide Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau OT Kochstedt | |
| Straße | Winklerstr. 4 | |
| Telefon | 0340517696 | |
| Homepage | www.gs-an-der-heide.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-S-13862/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Grundschule J. Fr. Naumann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Schulstr. 1-3 | |
| Telefon | 03496309305 | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-S-13364/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Grundschule W. Nolopp Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstr. 1 | |
| Telefon | 03490982073 | |
| Homepage | www.gs-nolopp.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GS-S-13816/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch und Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Grundschule Herrmann Ferres Niemberg | |
| Ort | Landsberg OT Niemberg | |
| Straße | Alte Zollstraße 29 | |
| Telefon | 03460420217 | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13323/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | Deutsch oder Mathematik | |
| Schule | Förderschule Dr.-Samuel-Hahnemann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Lelitzerstr.27a | |
| Telefon | 0349650250 | |
| Homepage | www.sos-hahnemann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13861/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | möglichst Verhaltensgestörtenpädagogik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache oder kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Förderschule Dr.-Samuel-Hahnemann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Lelitzerstr.27a | |
| Telefon | 0349650250 | |
| Homepage | www.sos-hahnemann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13328/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Förderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Goethestr. 21 | |
| Telefon | 03496555858 | |
| Homepage | www.sos-hartmann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13329/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Förderschule (GB) Angelika Hartmann Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Goethestr. 21 | |
| Telefon | 03496555858 | |
| Homepage | www.sos-hartmann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13865/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | möglichst Werken oder möglichst Gestalten | |
| Schule | Förderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Brehnaer Str. 63 | |
| Telefon | 0349369035 | |
| Homepage | www.schuleanderkastanie.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13864/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Förderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Brehnaer Str. 63 | |
| Telefon | 0349369035 | |
| Homepage | www.schuleanderkastanie.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13863/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geistigbehindertenpädagogik | |
| Schule | Förderschule (GB) An der Kastanie Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Brehnaer Str. 63 | |
| Telefon | 0349369035 | |
| Homepage | www.schuleanderkastanie.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13226/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule H. E. Stötzner Güterglück | |
| Ort | Zerbst Anhalt OT Güterglück | |
| Straße | Bahnhofstr. 2a | |
| Telefon | 039247263 | |
| Homepage | www.sos-stoetzner.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-FöS-S-13544/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Förderschule H. E. Stötzner Güterglück | |
| Ort | Zerbst Anhalt OT Güterglück | |
| Straße | Bahnhofstr. 2a | |
| Telefon | 039247263 | |
| Homepage | www.sos-stoetzner.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0024/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Elstervorstadt Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Auf dem Schlagstück 11 | |
| Telefon | 03441212226 | |
| Homepage | primolo.de/node/24276 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0025/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Die Einstellung erfolgt an der Grundschule Zeitz-Ost mit hälftiger Abordnung an die Grundschule Stadtmitte Zeitz. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Bemerkung | Die Einstellung erfolgt an der Grundschule Zeitz-Ost mit hälftiger Abordnung an die Grundschule Stadtmitte Zeitz. | |
| Schule | Grundschule Zeitz-Ost | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Gustav-Mahler-Str.14 | |
| Telefon | 03441223647 | |
| Homepage | www.grundschule-zeitz-ost.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-N-0026/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Am Umfassungsweg Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Umfassungsweg 17 | |
| Telefon | 03912515320 | |
| Homepage | www.gs-umfassungsweg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-N-0027/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Die Einstellung erfolgt an der Grundschule An der Klosterwuhne Magdeburg mit hälftiger Abordnung an die Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Magdeburg. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Bemerkung | Die Einstellung erfolgt an der Grundschule An der Klosterwuhne Magdeburg mit hälftiger Abordnung an die Gemeinschaftsschule G. W. Leibniz Magdeburg. | |
| Schule | Grundschule An der Klosterwuhne Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Pablo-Neruda-Straße 13 | |
| Telefon | 03912537902 | |
| Homepage | www.gs-klosterwuhne.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0028/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Die Einstellung erfolgt an der Albrecht Dürer Merseburg mit hälftiger Abordnung an die Sekundarschule Albrecht Dürer Merseburg. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Bemerkung | Die Einstellung erfolgt an der Albrecht Dürer Merseburg mit hälftiger Abordnung an die Sekundarschule Albrecht Dürer Merseburg. | |
| Schule | Grundschule A. Dürer Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Albrecht-Dürer-Str. 6 | |
| Telefon | 03461211743 | |
| Homepage | www.gs-duerer-merseburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0029/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Südwest Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Wilhelm-Koenen-Straße 33 | |
| Telefon | 03464515011 | |
| Homepage | www.gs-suedwest-sangerhausen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0030/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Torgartenstraße Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Torgartenstr. 7/8 | |
| Telefon | 03475655830 | |
| Homepage | www.gs-torgarten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0031/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Novalis-Grundschule Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Fichtestraße 84 | |
| Telefon | 03476851072 | |
| Homepage | www.gs-novalis.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0032/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Anhaltsiedlung Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Steubenstraße 13 | |
| Telefon | 0349323501 | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2608-SCP-FSZ-GS-S-0033/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Koordination eines Familienschulzentrums | |
| Schule | Grundschule Am Heiderand Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Carl-Schorlemmer-Ring 66 | |
| Telefon | 03458059973 | |
| Homepage | www.gs-heiderand.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-P50211/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ernährung und Hauswirtschaft | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Burgbreite 2 | |
| Telefon | 03949921670 | |
| Homepage | www.europaschule-oschersleben.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-P50210/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Elektrotechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Burgbreite 2 | |
| Telefon | 03949921670 | |
| Homepage | www.europaschule-oschersleben.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-P50121/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Agrarwirtschaft | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50226/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50223/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialpädagogik | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50227/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50224/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50225/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt OT Langenstein | |
| Straße | Böhnshauser Straße 4 | |
| Telefon | 039415732916 | |
| Homepage | www.bbs-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-P50214/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit Industriemeister/-in | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Metalltechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit Industriemeister/-in | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Feldstr. 79 | |
| Telefon | 039435 45 70 | |
| Homepage | www.bbs-wernigerode.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50217/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Jerichower Land | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Magdeburger Chaussee 1 | |
| Telefon | 03921976610 | |
| Homepage | www.bbs-burg.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-50216/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Jerichower Land | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Magdeburger Chaussee 1 | |
| Telefon | 03921976610 | |
| Homepage | www.bbs-burg.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-N-P50154/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit Tischlermeister/-in | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Holztechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit Tischlermeister/-in | |
| Schule | Berufsschulzentrum Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Schillerstraße 4 | |
| Telefon | 03931608200 | |
| Homepage | www.bsz-stendal.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-P50218/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung der Einsatz erfolgt in der Fahrzeugtechnik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Metalltechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung der Einsatz erfolgt in der Fahrzeugtechnik | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Gutjahr Halle (Saale) | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | An der Schwimmhalle 3 | |
| Telefon | 0345683040 | |
| Homepage | www.bbs-gutjahr.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-50219/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt in der Fahrzeugtechnik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Metalltechnik | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt in der Fahrzeugtechnik | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Gutjahr Halle (Saale) | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | An der Schwimmhalle 3 | |
| Telefon | 0345683040 | |
| Homepage | www.bbs-gutjahr.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-50215/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft und Verwaltung | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Berufsbildende Schulen III Halle J.C.v.Dreyhaupt | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Harzgeroder Straße 63-65 | |
| Telefon | 03452998910 | |
| Homepage | www.bbs3-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-50222/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | möglichst mit Erfahrungen im Verwaltungsrecht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft und Verwaltung | |
| Bemerkung | möglichst mit Erfahrungen im Verwaltungsrecht | |
| Schule | Anhaltisches Berufsschulzentrum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Junkersstraße 30 | |
| Telefon | 03402042043 | |
| Homepage | www.bsz-dessau-rosslau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-P50220/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und möglichst mit Erfahrungen in der Automatisierungstechnik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Elektrotechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und möglichst mit Erfahrungen in der Automatisierungstechnik | |
| Schule | Anhaltisches Berufsschulzentrum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Junkersstraße 30 | |
| Telefon | 03402042043 | |
| Homepage | www.bsz-dessau-rosslau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-P50221/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und der Einsatz erfolgt in der Ausbildung im Bereich Anlagenmechanik Industriemechanik und Mechatronik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Metalltechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und der Einsatz erfolgt in der Ausbildung im Bereich Anlagenmechanik Industriemechanik und Mechatronik | |
| Schule | Anhaltisches Berufsschulzentrum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Junkersstraße 30 | |
| Telefon | 03402042043 | |
| Homepage | www.bsz-dessau-rosslau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-50149/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt in der generalistischen Pflegeausbildung | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Gesundheit oder Pflege oder Gesundheit und Pflege | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt in der generalistischen Pflegeausbildung | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Parsevalstraße 2 | |
| Telefon | 03493305910 | |
| Homepage | www.bbsabi.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-P50212/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Fahrzeugtechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Parsevalstraße 2 | |
| Telefon | 03493305910 | |
| Homepage | www.bbsabi.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-BBS-S-P50213/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an berufsbildenden Schulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen vorliegen, können: 5.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. 5.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 5.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 5.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 5.1 bis 5.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 5.3 und 5.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Bautechnik | |
| Bemerkung | mindestens mit Abschluss auf DQR6-Niveau und mit einschlägiger Meisterausbildung | |
| Schule | Berufsbildende Schulen Anhalt-Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen | |
| Straße | Parsevalstraße 2 | |
| Telefon | 03493305910 | |
| Homepage | www.bbsabi.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14021/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sportsekundarschule H. Schellheimer Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Str. 51 | |
| Telefon | 0391857314 | |
| Homepage | www.sportsekundarschule-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13853/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Schule | Sportsekundarschule H. Schellheimer Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Str. 51 | |
| Telefon | 0391857314 | |
| Homepage | www.sportsekundarschule-magdeburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12412/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | Geographie oder Geschichte oder Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Am Drömling Mieste | |
| Ort | Gardelegen OT Mieste | |
| Straße | Schillerstr. 21 | |
| Telefon | 039082422 | |
| Homepage | www.schulemieste.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12608/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Am Drömling Mieste | |
| Ort | Gardelegen OT Mieste | |
| Straße | Schillerstr. 21 | |
| Telefon | 039082422 | |
| Homepage | www.schulemieste.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11396/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 2 | |
| Telefon | 039092697 | |
| Homepage | www.sks-kloetze.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12610/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Dr. Salvador Allende Klötze | |
| Ort | Klötze | |
| Straße | Straße der Jugend 2 | |
| Telefon | 039092697 | |
| Homepage | www.sks-kloetze.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G9066/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Sport | |
| Fach2 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11791/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11790/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11789/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Straße der Opfer des Faschismus 27 | |
| Telefon | 03907712410 | |
| Homepage | www.sks-kmarx-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11801/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12939/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM12940/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Beetzendorf-Dähre | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Friedrich-Engels-Straße 14 | |
| Telefon | 039000350 | |
| Homepage | www.sks-beetzendorf.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11799/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Fach2 | möglichst Geographie | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12611/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch kein Deutsch als Fremdsprache kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12624/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13145/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11404/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Informatik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Sekundarschule J.F. Danneil Kalbe(Milde) | |
| Ort | Kalbe Milde | |
| Straße | Westpromenade 6 | |
| Telefon | 0390802165 | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12614/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G9074/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G3423/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12613/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik kein Deutsch als Fremdsprache kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Albert Niemann Erxleben | |
| Ort | Erxleben | |
| Straße | Parkstr. 5 | |
| Telefon | 039052331 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13925/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Russisch oder Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Brüder Grimm Calvörde | |
| Ort | Calvörde | |
| Straße | Am Markt 7 | |
| Telefon | 039051317 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12616/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Brüder Grimm Calvörde | |
| Ort | Calvörde | |
| Straße | Am Markt 7 | |
| Telefon | 039051317 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11862/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13157/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz in erster Linie im Krankenhausunterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Bemerkung | Einsatz in erster Linie im Krankenhausunterricht | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM11863/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13474/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11861/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13007/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Marie Gerike Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Gerikestraße 26a | |
| Telefon | 039042308 | |
| Homepage | www.marie-gerike-schule.bildung-LSA.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM13146/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12618/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11870/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Wirtschaft kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13147/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Ausleben | |
| Ort | Ausleben | |
| Straße | Bauernwinkel 23 | |
| Telefon | 039404277 | |
| Homepage | www.sks-ausleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13140/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule W. Seelenbinder Zielitz | |
| Ort | Zielitz | |
| Straße | Friedensring 1b | |
| Telefon | 0392082054 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-zielitz.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12682/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Petri-Sekundarschule Schwanebeck | |
| Ort | Schwanebeck | |
| Straße | Kirchstraße 1 | |
| Telefon | 039424365 | |
| Homepage | www.sks-petri.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13849/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Petri-Sekundarschule Schwanebeck | |
| Ort | Schwanebeck | |
| Straße | Kirchstraße 1 | |
| Telefon | 039424365 | |
| Homepage | www.sks-petri.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13814/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Am Gröpertor Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Hospitalstr. 1 | |
| Telefon | 03941611024 | |
| Homepage | www.europaschule-groepertor.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12979/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Blankenburg | |
| Ort | Blankenburg Harz | |
| Straße | Am Thie 1 | |
| Telefon | 039442690 | |
| Homepage | www.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11900/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder möglichst Informatik | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Blankenburg | |
| Ort | Blankenburg Harz | |
| Straße | Am Thie 1 | |
| Telefon | 039442690 | |
| Homepage | www.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12177/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule August Bebel Blankenburg | |
| Ort | Blankenburg Harz | |
| Straße | Am Thie 1 | |
| Telefon | 039442690 | |
| Homepage | www.sks-bebel-blankenburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11876/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Bodfeld Elbingerode | |
| Ort | Oberharz am Brocken OT Elbingerode | |
| Straße | Straße des Friedens 2a | |
| Telefon | 03945449155 | |
| Homepage | www.sks-bodfeld.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13850/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Bodfeld Elbingerode | |
| Ort | Oberharz am Brocken OT Elbingerode | |
| Straße | Straße des Friedens 2a | |
| Telefon | 03945449155 | |
| Homepage | www.sks-bodfeld.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G7060/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13240/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11638/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11637/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Freiherr Spiegel Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Wilhelm-Trautewein-Straße 19 | |
| Telefon | 03941601302 | |
| Homepage | www.sek-spiegel-hbs.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12044/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13845/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM13044/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13866/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12045/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-S13844/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Ludwig Gleim Ermsleben | |
| Ort | Falkenstein Harz OT Ermsleben | |
| Straße | Konradsburger Str. 32 | |
| Telefon | 03474393901 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11868/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Thomas Mann Dardesheim | |
| Ort | Osterwieck OT Dardesheim | |
| Straße | Schulstr. 1 | |
| Telefon | 03942260827 | |
| Homepage | www.mannschule.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12681/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Thomas Mann Dardesheim | |
| Ort | Osterwieck OT Dardesheim | |
| Straße | Schulstr. 1 | |
| Telefon | 03942260827 | |
| Homepage | www.mannschule.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13839/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Thomas Mann Dardesheim | |
| Ort | Osterwieck OT Dardesheim | |
| Straße | Schulstr. 1 | |
| Telefon | 03942260827 | |
| Homepage | www.mannschule.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13847/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik oder Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Walter Gemm Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Paulsplan 3 | |
| Telefon | 0394124584 | |
| Homepage | www.sks-gemm.bildung-lsa.de/start.htm | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12048/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Walter Gemm Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Paulsplan 3 | |
| Telefon | 0394124584 | |
| Homepage | www.sks-gemm.bildung-lsa.de/start.htm | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12005/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13848/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12007/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Burgbreite Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Platz des Friedens 1 | |
| Telefon | 0394325141 | |
| Homepage | www.sks-burgbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12121/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Schulstraße | |
| Telefon | 0394681000 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13043/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie möglichst Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Schulstraße | |
| Telefon | 0394681000 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13244/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Schulstraße | |
| Telefon | 0394681000 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13245/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Schulstraße | |
| Telefon | 0394681000 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12039/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM12043/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G10992/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12922/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM12921/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13038/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13037/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13846/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Thale/Nord | |
| Ort | Thale | |
| Straße | Neustädter Str. 48 | |
| Telefon | 03947779280 | |
| Homepage | www.sks-thale-nord.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13194/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Carl von Clausewitz Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Straße der Einheit 35a | |
| Telefon | 039212473 | |
| Homepage | www.sks-clausewitz.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12140/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13851/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde oder Geographie | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12139/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13852/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule F.A.W. Diesterweg Burg | |
| Ort | Burg | |
| Straße | Karl-Marx-Straße 37 | |
| Telefon | 039212529 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-burg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12134/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologie | |
| Schule | Sekundarschule GenthinBrettin | |
| Ort | Genthin | |
| Straße | Mützelstraße | |
| Telefon | 039333637 | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12141/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Thälmannstr. | |
| Telefon | 03922296194 | |
| Homepage | www.sks-moeser.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12998/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Geographie oder möglichst Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Möser | |
| Ort | Möser | |
| Straße | Thälmannstr. | |
| Telefon | 03922296194 | |
| Homepage | www.sks-moeser.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Jerichower Land | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13993/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13198/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13994/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Fach2 | möglichst Technik oder Mathematik kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13992/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13206/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Burgschule Aschersleben - Sekundarschule - | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Burgplatz 2 | |
| Telefon | 03471684600210 | |
| Homepage | www.sks-burg-aschersleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12878/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Ganztags-Sekundarschule Am Tierpark Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Am Tierpark 2 | |
| Telefon | 03471684600710 | |
| Homepage | www.sks-tierpark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12886/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Kunsterziehung | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Seelandschule Nachterstedt - Sekundarschule | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 03471684 600 610 | |
| Homepage | www.sks-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11975/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Seelandschule Nachterstedt - Sekundarschule | |
| Ort | Seeland OT Nachterstedt | |
| Straße | Schulstr. 15 | |
| Telefon | 03471684 600 610 | |
| Homepage | www.sks-nachterstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13431/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Biologie oder Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13985/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | MINT | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11959/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde oder Ethik und kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Am Lerchenfeld Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Str. 8a | |
| Telefon | 03471684602410 | |
| Homepage | www.lerchenfeldschule.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM12603/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G9146/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | kein Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM11943/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13989/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | möglichst Geographie oder Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13218/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Campus Technicus Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Käthe-Kollwitz-Straße 12-14 | |
| Telefon | 03471684 601 010 | |
| Homepage | www.sks-campus-technicus.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13990/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13991/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13188/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Sport | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13984/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | MINT | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13187/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13986/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport oder Musik | |
| Fach2 | möglichst Sozialkunde oder Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11947/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13190/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11950/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | Informatik oder Technik | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13191/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Herder Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Feldstraße 19 | |
| Telefon | 03471684 600310 | |
| Homepage | www.sks-herder-calbe.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13983/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13980/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Informatik kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13982/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Geschichte oder Sport kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12809/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14015/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt vorwiegend im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt vorwiegend im Produktiven Lernen | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13981/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Physik oder Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Maxim Gorki Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Straße der Jugend 85 | |
| Telefon | 03471684 602510 | |
| Homepage | www.sks-gorki-schoenebeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12942/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12955/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM9157/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-M13539/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Einsatz erfolgt vorrangig in Mathematik | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Bemerkung | Einsatz erfolgt vorrangig in Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G11945/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologie kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Förderstedt | |
| Ort | Staßfurt OT Förderstedt | |
| Straße | Neue Schulstr. 6a | |
| Telefon | 03471684 600 510 | |
| Homepage | www.sks-foerderstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12915/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-S14011/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Adolf Diesterweg Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Arneburger Str. 1a | |
| Telefon | 03931212504 | |
| Homepage | www.sks-diesterweg-stendal.bildung-lsa.del | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12082/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Am Weinberg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Pestalozzistr. 5 | |
| Telefon | 0393878131 | |
| Homepage | www.sks-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12081/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Am Weinberg Havelberg | |
| Ort | Havelberg | |
| Straße | Pestalozzistr. 5 | |
| Telefon | 0393878131 | |
| Homepage | www.sks-havelberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12109/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13325/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13400/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | vorrangiger Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Bemerkung | vorrangiger Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14007/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch oder Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14008/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14006/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel kein Kunsterziehung kein Sport kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Comenius Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Blumenthalstraße 40 | |
| Telefon | 0393125183100 | |
| Homepage | www.comenius-stendal.net | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12079/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM13058/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12076/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM7728/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G14001/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12077/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Geschwister Scholl Goldbeck | |
| Ort | Goldbeck | |
| Straße | Friedrich-Ebert-Straße 19 | |
| Telefon | 03938828233 | |
| Homepage | www.sks-goldbeck.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14002/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM9171/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12084/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12903/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule H. Brunsberg Tangermünde | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Augustastr. 31 | |
| Telefon | 0393222970 | |
| Homepage | www.sks-tangermuende.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14000/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Geographie | |
| Fach2 | möglichst Informatik kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM13059/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12890/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13103/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Karl Marx Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Ballerstedter Str. 50 | |
| Telefon | 0393782412 | |
| Homepage | www.sks-osterburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14005/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | MINT | |
| Fach2 | möglichst Astronomie | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14003/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G14004/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12907/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G5083/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13097/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G13070/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Komarow Stendal | |
| Ort | Stendal | |
| Straße | Stadtseeallee 95 | |
| Telefon | 03931412054 | |
| Homepage | www.sks-komarow.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13230/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Russisch oder Französisch | |
| Fach2 | möglichst Englisch kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-GM12914/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14010/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-13231/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel kein Wirtschaft kein Sozialkunde kein Deutsch als Zielsprache kein Sport | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-G12583/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-N-14009/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Fach2 | möglichst Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Bismark | |
| Ort | Bismark Altmark | |
| Straße | Karl-Marx-Str. 5 | |
| Telefon | 0390892083 | |
| Homepage | www.sks-bismark.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13901/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13900/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13899/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Friedensschule Dessau - Sekundarschule - | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Elballee 87 | |
| Telefon | 0340616207 | |
| Homepage | www.friedensschule.dessauweb.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13906/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13907/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13905/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13903/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13902/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13904/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule am Schillerpark Dessau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Ringstraße 48 | |
| Telefon | 0340213730 | |
| Homepage | www.sek-am-schillerpark-dessau.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13909/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 59 | |
| Telefon | 03408824908 | |
| Homepage | www.sks-kreuzberge.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13908/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Mit vorrangigem Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Bemerkung | Mit vorrangigem Einsatz im Produktiven Lernen | |
| Schule | Sekundarschule Kreuzberge Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Werner-Seelenbinder-Ring 59 | |
| Telefon | 03408824908 | |
| Homepage | www.sks-kreuzberge.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13913/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13919/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13918/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13916/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13917/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13911/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13912/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13921/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13910/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13914/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13920/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13915/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Goethestraße 1 | |
| Telefon | 03490182562 | |
| Homepage | www.sks-rosslau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13873/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Helene-Lange-Sekundarschule Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Dessauer Str. 9 | |
| Telefon | 0349322731 | |
| Homepage | www.sks-lange.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13872/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Helene-Lange-Sekundarschule Bitterfeld | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Bitterfeld | |
| Straße | Dessauer Str. 9 | |
| Telefon | 0349322731 | |
| Homepage | www.sks-lange.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13897/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13896/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13895/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13892/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13893/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13894/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Ciervisti Zerbst | |
| Ort | Zerbst Anhalt | |
| Straße | Fuhrstraße 40 | |
| Telefon | 03923780020 | |
| Homepage | www.sks-zerbst.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13888/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13884/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13885/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13889/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13883/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13887/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13886/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule Völkerfreundschaft Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Am Wasserturm 36 | |
| Telefon | 03496212235 | |
| Homepage | www.sks-voelkerfreundschaft.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13875/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13882/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13878/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13877/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13880/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13881/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13876/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13874/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13879/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Sekundarschule am Burgtor Aken | |
| Ort | Aken Elbe | |
| Straße | Burgstraße 16 | |
| Telefon | 03490982095 | |
| Homepage | www.sks-aken.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13890/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Fach2 | möglichst Musik | |
| Schule | Sekundarschule an der Rüsternbreite Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Geschwister-Scholl-Str. 1 | |
| Telefon | 03496551260 | |
| Homepage | www.sks-ruesternbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13891/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule an der Rüsternbreite Köthen | |
| Ort | Köthen Anhalt | |
| Straße | Geschwister-Scholl-Str. 1 | |
| Telefon | 03496551260 | |
| Homepage | www.sks-ruesternbreite.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13176/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Neustadt-Sekundarschule Weißenfels | |
| Ort | Weißenfels | |
| Straße | Novalisstraße 11 | |
| Telefon | 03443205036 | |
| Homepage | www.neustadtschule.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13835/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | Sekundarschule A. Schweitzer Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Kösener Str. 70 | |
| Telefon | 03445778284 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13834/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule A. Schweitzer Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Kösener Str. 70 | |
| Telefon | 03445778284 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13836/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule A. Schweitzer Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Kösener Str. 70 | |
| Telefon | 03445778284 | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13807/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12834/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13179/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Sekundarschule A. v. Humboldt Naumburg | |
| Ort | Naumburg Saale | |
| Straße | Curt-Becker-Platz 3 | |
| Telefon | 03445776229 | |
| Homepage | www.humboldt-blk.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12811/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Am Schwanenteich Zeitz | |
| Ort | Zeitz | |
| Straße | Rasberger Str. 2 | |
| Telefon | 034417259440 | |
| Homepage | www.schule-am-schwanenteich.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13413/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Fach2 | möglichst Deutsch oder Mathematik oder Biologie oder Chemie oder Geographie oder Geschichte und kein Wirtschaft kein Ethik kein Technik | |
| Schule | Sekundarschule Droyßig | |
| Ort | Droyßig | |
| Straße | Friedensstr. 6 | |
| Telefon | 03442521336 | |
| Homepage | www.sks-droyssig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13926/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13973/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12249/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13971/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13927/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13972/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Anne Frank Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Pestalozzistraße 1 | |
| Telefon | 03476812336 | |
| Homepage | www.gtshettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13928/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Heinrich Heine Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Otto-Nuschke-Straße 18 | |
| Telefon | 034645443389 | |
| Homepage | www.sks-heine-sangerhausen.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13956/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Martin Luther Mansfeld | |
| Ort | Mansfeld | |
| Straße | Alte Bergstraße 8a | |
| Telefon | 03478220454 | |
| Homepage | www.lutherschulemansfeld.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13933/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Martin Luther Mansfeld | |
| Ort | Mansfeld | |
| Straße | Alte Bergstraße 8a | |
| Telefon | 03478220454 | |
| Homepage | www.lutherschulemansfeld.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13957/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Martin Luther Mansfeld | |
| Ort | Mansfeld | |
| Straße | Alte Bergstraße 8a | |
| Telefon | 03478220454 | |
| Homepage | www.lutherschulemansfeld.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13935/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie oder Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Martin Luther Mansfeld | |
| Ort | Mansfeld | |
| Straße | Alte Bergstraße 8a | |
| Telefon | 03478220454 | |
| Homepage | www.lutherschulemansfeld.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13937/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13938/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch oder Russisch oder Spanisch | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-GS13940/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12240/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13936/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13939/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Th. Müntzer Allstedt | |
| Ort | Allstedt | |
| Straße | Sophienstr. 11 | |
| Telefon | 034652375 | |
| Homepage | www.sks-muentzer-allstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13941/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13961/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13960/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13942/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G13943/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12221/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Roßla | |
| Ort | Südharz OT Roßla | |
| Straße | Ziegeleistr. 38 | |
| Telefon | 0346512466 | |
| Homepage | www.sks-rossla.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12260/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Thomas-Müntzer-Sekundarschule Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Borngasse 2 | |
| Telefon | 03464573047 | |
| Homepage | www.muentzer-schule.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13373/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Thomas-Müntzer-Sekundarschule Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Borngasse 2 | |
| Telefon | 03464573047 | |
| Homepage | www.muentzer-schule.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13969/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Thomas-Müntzer-Sekundarschule Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Borngasse 2 | |
| Telefon | 03464573047 | |
| Homepage | www.muentzer-schule.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13812/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Sekundarschule A. Holst Mücheln | |
| Ort | Mücheln Geiseltal | |
| Straße | Arthur-Scheibner-Ring 1 | |
| Telefon | 03463222275 | |
| Homepage | www.sksadolfholst.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13813/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule A. Holst Mücheln | |
| Ort | Mücheln Geiseltal | |
| Straße | Arthur-Scheibner-Ring 1 | |
| Telefon | 03463222275 | |
| Homepage | www.sksadolfholst.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13811/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule A. Holst Mücheln | |
| Ort | Mücheln Geiseltal | |
| Straße | Arthur-Scheibner-Ring 1 | |
| Telefon | 03463222275 | |
| Homepage | www.sksadolfholst.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13922/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13924/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Ethik | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13923/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft und Sport und Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule An der Doppelkapelle Landsberg | |
| Ort | Landsberg | |
| Straße | Bergstraße 21 | |
| Telefon | 03460220390 | |
| Homepage | www.sek-landsberg.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13964/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13967/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13945/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13965/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-M13968/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13966/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-S13944/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Quer-Bunt Querfurt | |
| Ort | Querfurt | |
| Straße | Pappelstr. 2 | |
| Telefon | 03477128698 | |
| Homepage | www.gtsq.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13537/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Fach2 | Musik und Sozialkunde | |
| Schule | Sekundarschule Schkopau | |
| Ort | Schkopau | |
| Straße | Schulstr. 1a | |
| Telefon | 03461723838 | |
| Homepage | www.sks-schkopau.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13953/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Fach2 | möglichst Informatik | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Wilke Coswig | |
| Ort | Coswig Anhalt | |
| Straße | Lange Str. 42b | |
| Telefon | 03490363457 | |
| Homepage | www.wilke-schule-coswig.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13954/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Chemie | |
| Schule | Sekundarschule J. G. Wilke Coswig | |
| Ort | Coswig Anhalt | |
| Straße | Lange Str. 42b | |
| Telefon | 03490363457 | |
| Homepage | www.wilke-schule-coswig.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12215/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13383/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie oder Chemie | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-G12214/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Sekundarschule Annaburg | |
| Ort | Annaburg | |
| Straße | Kellerberg 3 | |
| Telefon | 03538520280 | |
| Homepage | www.sks-annaburg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13970/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Friedrichstadt Wittenberg | |
| Ort | Wittenberg | |
| Straße | Sandstraße | |
| Telefon | 03491 881022 | |
| Homepage | https://www.gts-friedrichstadt.bildung-lsa.de/ | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13947/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-SEK-S-13946/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Sekundarschule Jessen-Nord | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Straße der Jugend 9 | |
| Telefon | 03537213166 | |
| Homepage | www.sks-jessen-nord.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-14020/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. W. Francke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Apollostraße 15 | |
| Telefon | 0391613102 | |
| Homepage | www.awfrancke.edupage.org | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-14017/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. W. Francke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Apollostraße 15 | |
| Telefon | 0391613102 | |
| Homepage | www.awfrancke.edupage.org | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-14018/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. W. Francke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Apollostraße 15 | |
| Telefon | 0391613102 | |
| Homepage | www.awfrancke.edupage.org | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-M14023/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. W. Francke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Apollostraße 15 | |
| Telefon | 0391613102 | |
| Homepage | www.awfrancke.edupage.org | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-14019/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. W. Francke Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Apollostraße 15 | |
| Telefon | 0391613102 | |
| Homepage | www.awfrancke.edupage.org | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13118/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Thomas Mann Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Cracauer Straße 8 - 10 | |
| Telefon | 0391857639 | |
| Homepage | www.gms-mann-md.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11786/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Ganztagsgemeinschaftsschule Comenius Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Neutorstraße 26 | |
| Telefon | 03901424472 | |
| Homepage | www.comeniussschule-salzwedel.net | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11783/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Ganztagsgemeinschaftsschule Comenius Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Neutorstraße 26 | |
| Telefon | 03901424472 | |
| Homepage | www.comeniussschule-salzwedel.net | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11787/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Schule | Ganztagsgemeinschaftsschule Comenius Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Neutorstraße 26 | |
| Telefon | 03901424472 | |
| Homepage | www.comeniussschule-salzwedel.net | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11781/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G.-E.-Lessing Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Lindenallee 29 | |
| Telefon | 03901305190 | |
| Homepage | www.lessingsek-salzwedel.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12620/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule G.-E.-Lessing Salzwedel | |
| Ort | Salzwedel | |
| Straße | Lindenallee 29 | |
| Telefon | 03901305190 | |
| Homepage | www.lessingsek-salzwedel.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11780/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Theodor Fontane Arendsee | |
| Ort | Arendsee Altmark | |
| Straße | Schulstraße 1 | |
| Telefon | 03938492130 | |
| Homepage | www.gms-arendsee.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11828/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Drömlingschule Oebisfelde - Gemeinschaftsschule | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde | |
| Straße | Ludwig-Jahn-Straße 7 | |
| Telefon | 03900240016 | |
| Homepage | www.droemlingschule.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM13144/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Drömlingschule Oebisfelde - Gemeinschaftsschule | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Oebisfelde | |
| Straße | Ludwig-Jahn-Straße 7 | |
| Telefon | 03900240016 | |
| Homepage | www.droemlingschule.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11803/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J. Gutenberg Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Meseberger Straße 32 | |
| Telefon | 03920129481 | |
| Homepage | www.sks-wolmirstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13184/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J. Gutenberg Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Meseberger Straße 32 | |
| Telefon | 03920129481 | |
| Homepage | www.sks-wolmirstedt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13010/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Ethik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13061/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13974/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13060/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13480/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Puschkin Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode | |
| Straße | Puschkinstraße 11 | |
| Telefon | 039492101 | |
| Homepage | www.sks-puschkin.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11480/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13475/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Russisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11804/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Barleben | |
| Ort | Barleben | |
| Straße | Feldstraße 20 | |
| Telefon | 0392035653610 | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13976/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Niederndodeleben | |
| Ort | Hohe Börde OT Niederndodeleben | |
| Straße | Goethestraße 15 | |
| Telefon | 0392047690 | |
| Homepage | www.sks-niederndodeleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13012/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Wirtschaft | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13481/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13482/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch oder Spanisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11844/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12629/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Sülzetal | |
| Ort | Sülzetal OT Langenweddingen | |
| Straße | Halberstädter Straße 4 | |
| Telefon | 03920569343 | |
| Homepage | www.gms-suelzetal.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13483/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Sport oder Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wanzleben | |
| Ort | Wanzleben-Börde OT Wanzleben | |
| Straße | Schulpromenade 9 | |
| Telefon | 0392093165 | |
| Homepage | www.sks-wanzleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11565/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11850/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM12631/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12937/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | möglichst Deutsch oder Geschichte oder Geographie | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM11855/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13051/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geschichte | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11282/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Informatik | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13975/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache und kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13484/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | GmS Am Diesterwegring Oschersleben | |
| Ort | Oschersleben Bode OT Oschersleben | |
| Straße | Am Diesterwegring 24 b | |
| Telefon | 039492242 | |
| Homepage | www.sks-oschersleben5.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11930/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13843/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13840/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11931/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12645/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch möglichst Englisch | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hagenberg Gernrode | |
| Ort | Quedlinburg OT Gernrode | |
| Straße | Starenweg 20 | |
| Telefon | 039485520 | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13841/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Harzgerode | |
| Ort | Harzgerode | |
| Straße | Neudorfer Weg 15 | |
| Telefon | 0394842273 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-harzgerode.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11927/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Harzgerode | |
| Ort | Harzgerode | |
| Straße | Neudorfer Weg 15 | |
| Telefon | 0394842273 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-harzgerode.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13842/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Harzgerode | |
| Ort | Harzgerode | |
| Straße | Neudorfer Weg 15 | |
| Telefon | 0394842273 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-harzgerode.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11496/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Wirtschaft | |
| Bemerkung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM13427/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13988/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. Schweitzer Aschersleben | |
| Ort | Aschersleben | |
| Straße | Valentina-Tereschkowa-Str. 34 | |
| Telefon | 03471684600110 | |
| Homepage | www.ganztagsschule-aschersleben.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11498/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Bemerkung | kein DaF kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM11502/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13426/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13952/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung oder Englisch | |
| Fach2 | möglichst Ethik oder Sport kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-GM11500/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | kein DaF | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Hauswirtschaft | |
| Bemerkung | kein DaF | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G11937/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Hermann Kasten Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Straße der Solidarität 42 | |
| Telefon | 03471684600810 | |
| Homepage | www.sks-kasten.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G13934/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule an der Wasserburg Egeln | |
| Ort | Egeln | |
| Straße | Am Hunnengraben 9 | |
| Telefon | 03471684600410 | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12113/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wilhelm Wundt Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Schönwalder Straße 33 | |
| Telefon | 03935926779 | |
| Homepage | www.wundtschule.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13224/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | möglichst Russisch kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wilhelm Wundt Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Schönwalder Straße 33 | |
| Telefon | 03935926779 | |
| Homepage | www.wundtschule.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13222/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wilhelm Wundt Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Schönwalder Straße 33 | |
| Telefon | 03935926779 | |
| Homepage | www.wundtschule.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13223/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Wilhelm Wundt Tangerhütte | |
| Ort | Tangerhütte | |
| Straße | Schönwalder Straße 33 | |
| Telefon | 03935926779 | |
| Homepage | www.wundtschule.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G12864/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-14012/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G9333/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Musik | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13932/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Fach2 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-13931/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-N-G14013/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule J.J. Winckelmann Seehausen | |
| Ort | Seehausen Altmark | |
| Straße | Winckelmannplatz 5a | |
| Telefon | 03938652153 | |
| Homepage | www.gemeinschaftsschule-seehausen.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-13854/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können: 3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden. 3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. 3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann. Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend. Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Gemeinschaftsschule A. H. Francke Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Franckeplatz 1 Haus 49 | |
| Telefon | 03452026931 | |
| Homepage | www.sks-francke-halle.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-13821/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Chemie oder Geschichte | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Kastanienallee Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Kastanienallee 8 | |
| Telefon | 034568119611 | |
| Homepage | www.sks-kastanienallee.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-13898/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Zoberberg Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Kastanienhof 14 | |
| Telefon | 03405334230 | |
| Homepage | www.sks-zoberberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-13871/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Schule | Gemeinschaftsschule Gröbzig | |
| Ort | Südliches Anhalt OT Gröbzig | |
| Straße | Hallesche Str. 72 | |
| Telefon | 03497621037 | |
| Homepage | www.gms-groebzig.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-G13949/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Goethe-Schule Bad Lauchstädt - Gemeinschaftsschule | |
| Ort | Bad Lauchstädt | |
| Straße | Querfurter Straße 12 | |
| Telefon | 03463520370 | |
| Homepage | www.goethe-schule.jimdo.com | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GmS-S-G13948/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Goethe-Schule Bad Lauchstädt - Gemeinschaftsschule | |
| Ort | Bad Lauchstädt | |
| Straße | Querfurter Straße 12 | |
| Telefon | 03463520370 | |
| Homepage | www.goethe-schule.jimdo.com | |
| Landkreis | Saalekreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13856/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Geschichte | |
| Schule | Albert-Einstein-Gymnasium Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Olvenstedter Graseweg 36 | |
| Telefon | 0391728060 | |
| Homepage | www.gym-einstein.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13000/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Geschwister Scholl Gymnasium Gardelegen | |
| Ort | Gardelegen | |
| Straße | Jägerstieg 26 a | |
| Telefon | 0390780190 | |
| Homepage | www.gym-scholl-gardelegen.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G9369/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung für 2 Jahre an eine weiterführende Schule | |
| Schule | Gymnasium Beetzendorf | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Goethestr. 18 | |
| Telefon | 039000226 | |
| Homepage | www.gymnasium-beetzendorf.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13001/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Gymnasium Beetzendorf | |
| Ort | Beetzendorf | |
| Straße | Goethestr. 18 | |
| Telefon | 039000226 | |
| Homepage | www.gymnasium-beetzendorf.de | |
| Landkreis | Altmarkkreis Salzwedel | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13143/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Kurfürst-J.-Friedrich Gymnasium Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Schwimmbadstraße 1 | |
| Telefon | 03920155110 | |
| Homepage | www.kjf-gym.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13142/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Kurfürst-J.-Friedrich Gymnasium Wolmirstedt | |
| Ort | Wolmirstedt | |
| Straße | Schwimmbadstraße 1 | |
| Telefon | 03920155110 | |
| Homepage | www.kjf-gym.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G6567/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Gymnasium Freiherr-v.-Stein Weferlingen | |
| Ort | Oebisfelde-Weferlingen OT Weferlingen | |
| Straße | Geschwister-Scholl-Straße 2 | |
| Telefon | 0390612306 | |
| Homepage | www.gymnasium-weferlingen.de | |
| Landkreis | Landkreis Börde | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13154/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie oder Physik | |
| Schule | Prof. F. Förster Gymnasium Haldensleben | |
| Ort | Haldensleben | |
| Straße | Schulstr. 23 | |
| Telefon | 039042288 | |
| Landkreis | Landkreis Börde |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13045/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | GutsMuths-Gymnasium Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Konvent 26a | |
| Telefon | 039464314 | |
| Homepage | www.gmg.jki.bund.de | |
| Landkreis | Harz | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13815/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Schule | GutsMuths-Gymnasium Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Konvent 26a | |
| Telefon | 039464314 | |
| Homepage | www.gmg.jki.bund.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13330/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | GutsMuths-Gymnasium Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Konvent 26a | |
| Telefon | 039464314 | |
| Homepage | www.gmg.jki.bund.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13868/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Chemie | |
| Schule | GutsMuths-Gymnasium Quedlinburg | |
| Ort | Quedlinburg | |
| Straße | Konvent 26a | |
| Telefon | 039464314 | |
| Homepage | www.gmg.jki.bund.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13867/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Schule | Gymnasium Martineum Halberstadt | |
| Ort | Halberstadt | |
| Straße | Johannesbrunnen 34 | |
| Telefon | 0394124227 | |
| Homepage | www.martineum-halberstadt.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13869/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Landesgymnasium für Musik Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Kanzleistr. 4 | |
| Telefon | 03943267810 | |
| Homepage | www.Landesgymnasium.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13332/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Schule | Landesgymnasium für Musik Wernigerode | |
| Ort | Wernigerode | |
| Straße | Kanzleistr. 4 | |
| Telefon | 03943267810 | |
| Homepage | www.Landesgymnasium.de | |
| Landkreis | Harz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-14022/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Bismarck-Gymnasium Genthin | |
| Ort | Genthin | |
| Straße | Große Schulstr. 5 | |
| Telefon | 039332318 | |
| Homepage | www.bismarckgymnasium.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13857/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik | |
| Schule | Europaschule Gymnasium Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Magdeburger Str. 26 | |
| Telefon | 03920066780 | |
| Homepage | www.europaschule-gommern.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13858/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | Sport | |
| Schule | Europaschule Gymnasium Gommern | |
| Ort | Gommern | |
| Straße | Magdeburger Str. 26 | |
| Telefon | 03920066780 | |
| Homepage | www.europaschule-gommern.de | |
| Landkreis | Jerichower Land |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13838/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Dr. Carl Hermann Gymnasium Schönebeck | |
| Ort | Schönebeck Elbe | |
| Straße | Berliner Straße 8 b | |
| Telefon | 03471684 611010 | |
| Homepage | www.gym-hermann.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13429/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Informatik | |
| Schule | Dr.-Frank-Gymnasium Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Stadtbadstr. 3 | |
| Telefon | 03471684 612 010 | |
| Homepage | www.dfg-schulpost.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G12009/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Russisch oder Geographie oder Kunsterziehung | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Dr.-Frank-Gymnasium Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Stadtbadstr. 3 | |
| Telefon | 03471684 612 010 | |
| Homepage | www.dfg-schulpost.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13979/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Informatik | |
| Schule | Dr.-Frank-Gymnasium Staßfurt | |
| Ort | Staßfurt | |
| Straße | Stadtbadstr. 3 | |
| Telefon | 03471684 612 010 | |
| Homepage | www.dfg-schulpost.de/ | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13978/2
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | möglichst Chemie oder Biologie kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Friedrich-Schiller-Gymnasium Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Große Angergasse 10 | |
| Telefon | 03471684 6105 10 | |
| Homepage | www.gym-calbe.info | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13333/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Chemie | |
| Fach2 | möglichst Biologie oder Mathematik kein Deutsch als Fremdsprache | |
| Schule | Friedrich-Schiller-Gymnasium Calbe | |
| Ort | Calbe Saale | |
| Straße | Große Angergasse 10 | |
| Telefon | 03471684 6105 10 | |
| Homepage | www.gym-calbe.info | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G13987/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik oder Physik | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Bemerkung | bei Bedarf mit unterhälftiger Abordnung an eine weiterführende Schule bis zu drei Jahren | |
| Schule | Gymnasium Carolinum Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Schloßgartenstr. 14 | |
| Telefon | 03471684610010 | |
| Homepage | www.carolinum.net | |
| Landkreis | Salzlandkreis | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13428/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | möglichst Geographie oder Sport | |
| Schule | Gymnasium Carolinum Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Schloßgartenstr. 14 | |
| Telefon | 03471684610010 | |
| Homepage | www.carolinum.net | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13831/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Sport | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Gymnasium Carolinum Bernburg | |
| Ort | Bernburg Saale | |
| Straße | Schloßgartenstr. 14 | |
| Telefon | 03471684610010 | |
| Homepage | www.carolinum.net | |
| Landkreis | Salzlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G12580/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Diesterweg-Gymnasium Tangermünde-Havelberg | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Lindenstr. 44 | |
| Telefon | 03932291280 | |
| Homepage | www.gymnasium-diesterweg.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-13977/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | kein Deutsch als Zielsprache | |
| Schule | Diesterweg-Gymnasium Tangermünde-Havelberg | |
| Ort | Tangermünde | |
| Straße | Lindenstr. 44 | |
| Telefon | 03932291280 | |
| Homepage | www.gymnasium-diesterweg.de | |
| Landkreis | Stendal |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G12003/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Fach2 | Spanisch | |
| Schule | Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Werbener Str. 1 | |
| Telefon | 0393782922 | |
| Homepage | www.gymnasiumosterburg.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-N-G12004/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | Informatik | |
| Schule | Markgraf-Albrecht-Gymnasium Osterburg | |
| Ort | Osterburg Altmark | |
| Straße | Werbener Str. 1 | |
| Telefon | 0393782922 | |
| Homepage | www.gymnasiumosterburg.de | |
| Landkreis | Stendal | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13823/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Fach2 | Mathematik | |
| Schule | Giebichenstein-Gymnasium Th. Müntzer Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Friedenstr. 33 | |
| Telefon | 0345530400 | |
| Homepage | www.tmghalle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13822/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | Englisch | |
| Schule | Giebichenstein-Gymnasium Th. Müntzer Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Friedenstr. 33 | |
| Telefon | 0345530400 | |
| Homepage | www.tmghalle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13820/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Geographie | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Informatik | |
| Schule | Gymnasium Südstadt Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Kattowitzer Straße 40a | |
| Telefon | 03451202571 | |
| Homepage | www.gymnasium-suedstadt.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13837/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Schule | Gymnasium Südstadt Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Kattowitzer Straße 40a | |
| Telefon | 03451202571 | |
| Homepage | www.gymnasium-suedstadt.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13830/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | Französisch | |
| Schule | Lyonel-Feininger-Gymnasium Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Gutjahrstraße 1 | |
| Telefon | 034558229371 | |
| Homepage | www.feininger-gymnasium.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13999/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie und Musik | |
| Schule | Gymnasium Philanthropinum Dessau-Roßlau | |
| Ort | Dessau-Roßlau | |
| Straße | Friedrich-Naumann-Str. 2 | |
| Telefon | 0340212550 | |
| Homepage | philan.de | |
| Landkreis | Dessau-Roßlau |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13870/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | möglichst Physik | |
| Schule | Heinrich-Heine-Gymnasium Wolfen | |
| Ort | Bitterfeld-Wolfen OT Wolfen | |
| Straße | Reudener Straße 74 | |
| Telefon | 0349437850 | |
| Homepage | www.heine-gymnasium-wolfen.de | |
| Landkreis | Anhalt-Bitterfeld |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-14024/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | Französisch | |
| Schule | Agricolagymnasium Hohenmölsen | |
| Ort | Hohenmölsen | |
| Straße | Agricolaweg 1 | |
| Telefon | 0344414770 | |
| Homepage | www.agricolagymnasium.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13930/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Physik | |
| Schule | Burgenland-Gymnasium Laucha | |
| Ort | Laucha an der Unstrut | |
| Straße | Eckartsbergaer Str. 19 | |
| Telefon | 03446220238 | |
| Homepage | burgenland-gymnasium.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13929/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Schule | Burgenland-Gymnasium Laucha | |
| Ort | Laucha an der Unstrut | |
| Straße | Eckartsbergaer Str. 19 | |
| Telefon | 03446220238 | |
| Homepage | burgenland-gymnasium.de | |
| Landkreis | Burgenlandkreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13958/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Geschwister-Scholl-Gymnasium Sangerhausen | |
| Ort | Sangerhausen | |
| Straße | Karl-Liebknecht-Str.31 | |
| Telefon | 03464515013 | |
| Homepage | www.gsg-sangerhausen.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13447/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Latein | |
| Fach2 | möglichst Evangelische Religion | |
| Schule | Gymnasium W. u. A. von Humboldt Hettstedt | |
| Ort | Hettstedt | |
| Straße | Rathausstr. 2 | |
| Telefon | 03476812152 | |
| Homepage | www.humboldt-gymnasium-hettstedt.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13955/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Informatik | |
| Schule | Martin-Luther-Gymnasium Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Siegfried-Berger-Weg 16/17 | |
| Telefon | 03475602870 | |
| Homepage | www.gym-luther-eisleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-14014/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Englisch und kein Ethik | |
| Schule | Martin-Luther-Gymnasium Eisleben | |
| Ort | Eisleben | |
| Straße | Siegfried-Berger-Weg 16/17 | |
| Telefon | 03475602870 | |
| Homepage | www.gym-luther-eisleben.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Mansfeld-Südharz |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13810/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | Geschichte und Sozialkunde | |
| Schule | Domgymnasium Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Albrecht-Dürer-Str. 2 | |
| Telefon | 03461210515 | |
| Homepage | www.domgym.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13809/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Englisch | |
| Fach2 | Biologie | |
| Schule | Domgymnasium Merseburg | |
| Ort | Merseburg Saale | |
| Straße | Albrecht-Dürer-Str. 2 | |
| Telefon | 03461210515 | |
| Homepage | www.domgym.de | |
| Landkreis | Saalekreis |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13959/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Die Einstellung ist mit einer unterhälftigen Abordnung an die Sekundarschule Elster bis zu drei Jahren verbunden | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Geographie | |
| Bemerkung | Die Einstellung ist mit einer unterhälftigen Abordnung an die Sekundarschule Elster bis zu drei Jahren verbunden | |
| Schule | Gymnasium Jessen | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Mühlberger Str. 24 | |
| Telefon | 03537214975 | |
| Homepage | www.gymnasium-jessen.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-G14016/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Kunsterziehung | |
| Schule | Gymnasium Jessen | |
| Ort | Jessen Elster | |
| Straße | Mühlberger Str. 24 | |
| Telefon | 03537214975 | |
| Homepage | www.gymnasium-jessen.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13963/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Biologie | |
| Fach2 | Englisch | |
| Schule | Gymnasium Leucorea Lutherstadt Wittenberg | |
| Ort | Lutherstadt Wittenberg | |
| Straße | Schillerstraße 22a | |
| Telefon | 03491877780 | |
| Homepage | www.gym-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-13962/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Fach2 | Geschichte | |
| Schule | Gymnasium Leucorea Lutherstadt Wittenberg | |
| Ort | Lutherstadt Wittenberg | |
| Straße | Schillerstraße 22a | |
| Telefon | 03491877780 | |
| Homepage | www.gym-wittenberg.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GYM-S-G13951/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Französisch | |
| Schule | Paul-Gerhardt-Gymnasium Gräfenhainichen | |
| Ort | Gräfenhainichen | |
| Straße | Schulstr. 6 | |
| Telefon | 03495322098 | |
| Homepage | www.gym-gerhardt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Wittenberg | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13824/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Kooperative Gesamtschule W. v. Humboldt Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Lilienstraße 17-21 | |
| Telefon | 034556326810 | |
| Homepage | www.kgs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-N-13855/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Evangelische Religion | |
| Fach2 | möglichst Englisch oder Deutsch | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Willy Brandt Magdeburg | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Westring 30-32 | |
| Telefon | 03915065711 | |
| Homepage | www.igs-brandt.bildung-lsa.de | |
| Landkreis | Magdeburg |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13829/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | IGS Marguerite Friedlaender Halle | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Ingolstädter Straße 33 | |
| Telefon | 034512269036 | |
| Homepage | www.friedlaender-gesamtschule.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13832/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Deutsch | |
| Fach2 | möglichst Ethik | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13825/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | Der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13828/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Informatik | |
| Fach2 | möglichst Mathematik oder Physik | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13826/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Mathematik | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-GesS-S-13827/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | Technik | |
| Schule | Integrierte Gesamtschule Halle Am Steintor | |
| Ort | Halle Saale | |
| Straße | Adam-Kuckhoff-Str. 37 | |
| Telefon | 03452024392 | |
| Homepage | www.igs-halle.de | |
| Landkreis | Halle (Saale) |
Informationen zur Stellennummer:
2609-wfS-N-R13859/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Gymnasien Lehramt an Sekundarschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen vorliegen, können:
3.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen,
b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien sowie
c) mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden.
3.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer oder mit einem im EU-Ausland erworbenen wissenschaftlichen Hochschulabschluss für ein Lehramt an weiterführenden Schulen, der die wesentlichen fachlichen Voraussetzungen mindestens eines Unterrichtsfachs der Stundentafel der Sekundarschule abbildet, berücksichtigt werden.
3.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule
mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde.
3.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder
an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder
an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde.
3.5. in einem sechsten Auswahlverfahren ausschließlich zur Deckung von Sonderbedarfen auf sog. S-Stellen Bewerberinnen und Bewerber
ohne grundständige Lehrerausbildung und ohne ableitbares Unterrichtsfach berücksichtigt werden,
die über eine erfolgreich abgeschlossene Hochschulbildung verfügen,
welche an einer Universität, Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder einem Master-Abschluss beendet wurde
und nach deren Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit ein Unterricht in Fächern der Stundentafel der Schule unter Erfüllung der Lernziele des Lehrplans dieser Schulform sichergestellt werden kann.
Bei einem Einsatz an einer Sekundarschule erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 3.1 bis 3.4 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt. Bewerbungen der Nr. 3.5, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammengerechnet mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wird der Nachweis der vorgenannten Mindestunterrichtserfahrung als Lehrkraft an einer Schule erbracht, kann die Einstellung in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L erfolgen, wenn ein Nachweis der pädagogischen und didaktischen Eignung erbracht wird und vor Vertragsabschluss die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses nach Vorgabe des Arbeitgebers vorliegt. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für diese Bewerberinnen und Bewerber verpflichtend.
Bei einem Einsatz an einer Gesamt- oder Gemeinschaftsschule kann für Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, soweit die beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Einstellung im Beamtenverhältnis erfolgen. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen bzw. Lehramt an Förderschulen sowie den Bewerberinnen und Bewerbern mit der unter 3.2 bis 3.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 3.2 zweite Alternative, 3.3 und 3.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen.
Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5. erfolgt grundsätzlich sachgrundlos befristet gemäß § 14 Absatz 2 oder 3 TzBfG. Bewerbungen, die die Voraussetzungen für eine sachgrundlose Befristung nicht aufweisen, werden ausgeschlossen, soweit keine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachgewiesen wird. Wenn die Unterrichtserfahrung nachgewiesen wird, erfolgt die Einstellung nach den Bedingungen für Einstellungen nach Nr. 3.3 und 3.4. Die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende ist auch für Bewerberinnen und Bewerber nach Nr. 3.5 verpflichtend. Das Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung für Bewerberinnen und Bewerber nach 3.5 setzt voraus, dass die Teilnahme an dem vom Arbeitsgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs vor Ablauf der Befristung nachgewiesen wird, die pädagogische und didaktische Eignung am Ende des ersten Beschäftigungsjahres sowie nochmals drei Monate vor Ablauf der Befristung durch das Landesschulamt festgestellt wurde und vor Ablauf der Befristung die schriftliche Verpflichtung zur Aufnahme eines berufsbegleitenden Zertifikatskurses für Seiteneinsteigende nach Vorgabe des Arbeitsgebers vorliegt.Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien vorliegen, können: 4.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen berücksichtigt werden. 4.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer berücksichtigt werden. 4.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Bei einem Einsatz an einem Gymnasium, einer Gesamt- oder an einer Gemeinschaftsschule, erfolgt die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 4.1 bis und 4.3 genannten Qualifikation grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 4.3, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
| Fach2 | kein Sozialkunde und Wirtschaft und Rechtskunde und Deutsch als Zielsprache und Psychologie und Geschichte | |
| Schule | Sekundar- Gemeinschafts- Gesamtschule oder Gymnasium im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Turmschanzenstr. 28 | |
| Landkreis | 15900 |
Informationen zur Stellennummer:
2609-wfS-N-GR12161/1
×
| Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Förderschulen | |
|---|---|---|
| Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen vorliegen, können: 2.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Sonderschullehrer oder b) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer, c) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder d) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen, e) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen sowie f) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien berücksichtigt werden. Bewerberinnen und Bewerber mit einem Abschluss gem. b) bis f) verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber berücksichtigt werden, die bisher als pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an einer Förderschule eingesetzt waren und über eine Lehrbefähigung für mind. ein Fach der Stundentafel der Förderschule verfügen. Die Bewerberinnen und Bewerber verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und Didaktik an Förderschulen zu absolvieren. 2.3. in einem vierten Auswahlverfahren an a) Förderschulen für Lernbehinderte und an sonstigen Förderschulen Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. b) Förderschulen für Geistigbehinderte Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die anstelle einer sonderpädagogischen Fachrichtung einen wissenschaftlichen Hochschulabschluss in Kindheitswissenschaften, Rehabilitationspädagogik, Diplomlerntherapie, Diplomheilpädagogik, Diplomphysiotherapie o. ä. vorweisen können oder die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. 2.4. in einem fünften Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einer unter 2.1 bis 2.4 genannten Qualifikation erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für die Einstellung von Lehrkräften nach Nummern 2.3 und 2.4, die noch nicht eine zusammenhängend mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
| Abweichende Einstellungsvoraussetzung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Tätigkeit | Lehrkraft | |
| Fach1 | beliebiges sonderpädagogisches Fach | |
| Bemerkung | der Einsatz erfolgt überwiegend im gemeinsamen Unterricht | |
| Schule | Sekundar- Gemeinschafts- Gesamtschule oder Gymnasium im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
| Ort | Magdeburg | |
| Straße | Turmschanzenstr. 28 | |
| Landkreis | 15900 | |
| Besonderheit | Für diese Stelle kann nach Ermittlung und Dokumentation aus Gründen der regionalen Differenzierung bzw. zur Deckung des Personalbedarfs im Einzelfall nach Prüfung eine Zulage nach § 16 Abs. 5 TV-L gezahlt werden. |
Offene Stellen
Bewerbung
Möchten Sie Lehrerin/Lehrer oder pädagogische Mitarbeiterin/pädagogischer Mitarbeiter (PM) in Sachsen-Anhalt werden?Dann senden Sie uns gleich Ihre Bewerbung über unser neues Bewerbungsportal.
Zugang
Informationen
zu den aktuellen Ausschreibungen für Lehrkräftezu den aktuellen Ausschreibungen für pädagogische Mitarbeiter/innen
|
|
| | |
|
-
Stellenummer
OptionenName der Schule
LandkreisStellenbeschreibung
- {{notebook.name}}
{{notebook.lkr}}{{notebook.fach1}}
{{notebook.bemerkung}}

