Einstellungsvoraussetzung | Lehramt an Grundschulen | |
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Öffnungsoption | Sollten keine geeigneten Bewerbungen von Lehrkräften mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen vorliegen, können: 1.1. in einem zweiten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber a) mit der Befähigung für das Lehramt an Förderschulen, b) mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, c) mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen d) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Lehrer für untere Klassen oder e) mit einem nach dem Recht der ehemaligen DDR erworbenen Abschluss als Diplom-Lehrer sowie f) Bewerberinnen und Bewerber, die ein mindestens 3-jähriges abgeschlossenes Studium an einem Institut für Lehrerbildung (bzw. der Folgeeinrichtung) oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen können, berücksichtigt werden. Dabei muss die inhaltliche Gleichwertigkeit der Studienanforderungen in mindestens einem Fächern der Stundentafel der Grundschule nachgewiesen werden. Bewerberinnen und Bewerber mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und mit der Befähigung für das Lehramt an Sekundarschulen verpflichten sich, Qualifizierungsmaßnahmen für den Bereich der Pädagogik und der fächerübergreifenden Grundschuldidaktik zu absolvieren. 1.2. in einem dritten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige wissenschaftliche Hochschulbildung verfügen, welche an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder nach einem akkreditierten Studiengang an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. 1.3. in einem vierten Auswahlverfahren Bewerberinnen und Bewerber ohne grundständige Lehrerausbildung berücksichtigt werden, die über eine erfolgreich abgeschlossene und für die gesuchten Fächer einschlägige Hochschulbildung verfügen, welche an einer Fachhochschule oder gleichwertigen Hochschule mit einem Diplom oder einem gleichwertigen Abschluss oder an einer Fachhochschule mit einem Master-Abschluss in einem nichtakkreditierten Studiengang oder an einer Universität oder Fachhochschule mit einem Bachelor-Abschluss in einem akkreditierten Studiengang beendet wurde. Das aus der Ausbildung ableitbare Fach muss zwingend einem Fach der Stundentafel der Grundschule zuzuordnen sein. Die Einstellung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Nummern 1.1 bis 1.3 erfolgt grundsätzlich in einem unbefristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis nach TV-L. Dies gilt nicht für Bewerberinnen und Bewerber nach Nummern 1.2 und 1.3, die noch nicht zusammenhängend eine mindestens sechsmonatige hauptberufliche Tätigkeit als Lehrkraft an einer Schule nachweisen können. Sie werden zunächst für die Dauer von einem Jahr in einem sachgrundbefristeten Arbeitsverhältnis zur Erprobung gemäß § 14 Abs. 1 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) nach TV-L eingestellt. Der befristete Arbeitsvertrag wird nach Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit entfristet, sofern die Teilnahme an dem vom Arbeitgeber angebotenen Vorgeschalteten Einführungskurs für Seiteneinsteigende in den Lehrerberuf vor Ablauf der Befristung durch die Lehrkraft nachgewiesen und eine Bewährungsfeststellung durch das Landesschulamt getroffen wurde. Die Bewerberinnen und Bewerber können zur Teilnahme an weiteren konkreten Qualifizierungsangeboten verpflichtet werden. Die Eingruppierung wird entsprechend der nachgewiesenen Qualifikation und des Einsatzes in der jeweiligen Schulform vorgenommen. | |
Tätigkeit | Lehrkraft | |
Fach1 | beliebiges Fach der Stundentafel | |
Schule | Grundschule im Amtsbereich Nord BK HZ JL MD SAW SDL SLK | |
Ort | Magdeburg | |
Landkreis | Magdeburg |